Telearbeitspauschale entfällt 2027: Das ändert sich im Homeoffice
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 streicht das Telearbeitspauschale ab 2027. Was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Homeoffice künftig gilt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 fällt das steuerfreie Telearbeitspauschale ab dem Jahr 2027 weg. Betroffen sind Arbeitgeber, die es bisher ausbezahlen, und Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten. Das Gesetz ist beschlossen und kundgemacht (BGBl. I Nr. 62/2026), die Neuregelung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Rechtsstand: beschlossen und kundgemacht
Der Nationalrat hat das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 am 8. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat am 16. Juli 2026. Kundgemacht wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2026. Es ist damit geltendes Recht. Die hier beschriebenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) treten aber erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage unverändert.
Was bis Ende 2026 gilt
Nach § 26 Z 9 EStG kann der Arbeitgeber bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag steuerfrei auszahlen, für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Übersteigt das steuerfrei ausgezahlte Pauschale 300 Euro pro Kalenderjahr, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Daneben können Arbeitnehmer derzeit Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten absetzen, wenn sie zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben (§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG).
Was sich ab 1. Jänner 2027 ändert
Das Telearbeitspauschale entfällt. § 26 Z 9 EStG lautet künftig nur noch: „Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt.“ Der Teil über das Telearbeitspauschale ist nicht mehr enthalten. Dementsprechend entfällt auch die Regelung in § 16 Abs. 1 Z 7 EStG, wonach Ausgaben für digitale Arbeitsmittel um das Telearbeitspauschale zu kürzen sind. In der Sozialversicherung wird der Verweis auf das Telearbeitspauschale in § 49 Abs. 3 Z 31 ASVG gestrichen, ebenfalls mit 1. Jänner 2027.
Digitale Arbeitsmittel bleiben steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber Laptop, Bildschirm oder ähnliche digitale Arbeitsmittel unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit, bleibt deren Wert weiterhin außer Ansatz. In § 16 Abs. 1 Z 7 EStG werden „digitale Arbeitsmittel“ ausdrücklich als Beispiel für Arbeitsmittel genannt.
Die 300 Euro für ergonomisches Mobiliar bleiben, die Voraussetzung ändert sich. Statt 26 Telearbeitstagen verlangt § 16 Abs. 1 Z 7a EStG künftig, dass der Arbeitnehmer auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seine berufliche Tätigkeit (auch) in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr bleibt. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, kann der Rest innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Das gilt nur, wenn für den Arbeitnehmer keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Ab wann gilt das?
Die Änderungen der §§ 16 und 26 EStG treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Sie sind erstmalig anzuwenden
- bei Einkommensteuer, die durch Abzug (Lohnsteuer) eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden;
- bei Veranlagung für das Kalenderjahr 2027.
Für Lohnzahlungszeiträume, die noch im Jahr 2026 enden, bleibt es daher beim bisherigen Telearbeitspauschale.
Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
- Lohnverrechnung: Auszahlungen eines Telearbeitspauschales für Zeiträume ab 2027 sollten nicht mehr als steuerfrei behandelt werden. Die Lohnverrechnung ist rechtzeitig umzustellen.
- Vereinbarungen: Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen, die auf das Pauschale Bezug nehmen, sind zu überprüfen. Für den Mobiliar-Höchstbetrag kommt es künftig auf die Vereinbarung über die Arbeit in der Wohnung an. Mehr zur arbeitsrechtlichen Seite finden Sie in unserem Beitrag zum Telearbeitsgesetz.
- Arbeitsmittel: Wer Mitarbeitern digitale Geräte überlässt, bleibt auf der steuerfreien Seite. Die Überlassung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Fazit
Das Telearbeitspauschale gibt es nach geltendem Recht nur noch bis Ende 2026. Steuerfrei bleiben digitale Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, und die 300 Euro für ergonomisches Mobiliar sind weiterhin absetzbar, nun aber an eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geknüpft. Wer die Lohnverrechnung und die Homeoffice-Regelungen im Unternehmen noch vor dem Jahreswechsel anpasst, vermeidet Nachverrechnungen im Jahr 2027. Zu den Werbungskosten im Homeoffice im Allgemeinen lesen Sie auch Werbungskosten: Abzug für das häusliche Arbeitszimmer und Notebook-Nutzung und Werbungskostenabzug.
Häufige Fragen
Ist die Streichung des Telearbeitspauschales schon beschlossen?
Ja. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 29. Juli 2026 als BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht. Die Änderungen der §§ 16 und 26 EStG treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Kann ich das Telearbeitspauschale für 2026 noch steuerfrei bekommen?
Ja, für Lohnzahlungszeiträume, die im Jahr 2026 enden, gilt weiterhin § 26 Z 9 EStG in der bisherigen Fassung: bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag, höchstens 100 Tage im Kalenderjahr.
Gilt die Steuerfreiheit für Laptop und Bildschirm weiter?
Ja. Der Wert digitaler Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, bleibt nach dem neu gefassten § 26 Z 9 EStG steuerfrei.
Brauche ich für die 300 Euro Mobiliar weiterhin 26 Telearbeitstage?
Nach der ab 1. Jänner 2027 geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 Z 7a EStG nicht mehr. Maßgeblich ist, dass die berufliche Tätigkeit auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (auch) in der Wohnung ausgeübt wurde. Der Einzelfall sollte mit Ihrer Steuerberatung geklärt werden.
Quellen (Stand 22.10.2026)
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, Art. 25 (EStG) und Art. 55 (ASVG)
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Einkommensteuergesetz 1988, geltende Fassung, § 26 Z 9, § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a
- Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028, 523 der Beilagen XXVIII. GP
- oesterreich.gv.at: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.