Gewinnfreibetrag: bis zu 46.400 Euro nach Investitionen
Der Gewinnfreibetrag senkt den Gewinn um bis zu 46.400 Euro. Bis 33.000 Euro Gewinn ohne Investition, darüber nur mit begünstigten Anschaffungen.
Wer als Einzelunternehmerin, Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft Gewinne versteuert, kann einen Teil davon steuerfrei stellen: den Gewinnfreibetrag. Er beträgt höchstens 46.400 Euro pro Veranlagungsjahr. Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro steht er ohne Investition zu, darüber hinaus nur, wenn im selben Wirtschaftsjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Wer das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres plant, kann die Steuerlast gezielt senken.
Wer den Gewinnfreibetrag nutzen kann
Der Gewinnfreibetrag steht nach § 10 EStG 1988 natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes zu. Eine GmbH oder eine andere Körperschaft kann ihn nicht geltend machen. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschafter Mitunternehmer sind, nehmen die Gesellschafter den Freibetrag in Anspruch, und zwar mit einem Teilbetrag, der ihrer Gewinnbeteiligung entspricht. Insgesamt gilt auch dort die Obergrenze von 46.400 Euro (Abs. 1).
Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG sowie Einkünfte nach § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG (Gewinnanteile und Zinsen), auf die ein besonderer Steuersatz nach § 27a Abs. 1 EStG angewendet wird.
So hoch ist der Gewinnfreibetrag
Der Freibetrag wird in Stufen berechnet:
| Teil der Bemessungsgrundlage | Satz |
|---|---|
| die ersten 33.000 Euro | 15 % |
| die nächsten 145.000 Euro | 13 % |
| die nächsten 175.000 Euro | 7 % |
| die nächsten 230.000 Euro | 4,5 % |
Insgesamt ergibt das höchstens 46.400 Euro im Veranlagungsjahr. Erreicht wird dieser Höchstwert bei einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro; darüber hinaus steigt der Freibetrag nicht weiter. Die Stufen und die Beträge entsprechen der Fassung des § 10 EStG 1988, die das Rechtsinformationssystem des Bundes am 22.10.2026 ausweist. Das Unternehmensserviceportal nennt sie für Wirtschaftsjahre ab 2024.
Grundfreibetrag: ohne Investition
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro, also höchstens 4.950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu. Das ist der Grundfreibetrag. Wer mehrere Betriebe führt, erhält ihn trotzdem nur einmal. Die Zuordnung auf die einzelnen Betriebe erfolgt nach Wahl der steuerpflichtigen Person; trifft sie keine Wahl, wird der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: erst ab 33.000 Euro Gewinn
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33.000 Euro, steht darüber hinaus ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Er kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt: Die Anlage wird also wie bisher abgeschrieben, der Freibetrag kommt zusätzlich.
Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung innerhalb des Wirtschaftsjahres. Bei einem Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss die Investition also im selben Kalenderjahr erfolgen.
Diese Wirtschaftsgüter sind begünstigt
Nach § 10 Abs. 3 EStG 1988 sind begünstigt:
- abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind;
- bestimmte Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, die mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet werden. Laut Gesetzestext gilt das aber erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen. Bis dahin bleiben die körperlichen Wirtschaftsgüter der maßgebliche Weg.
Nicht geltend gemacht werden kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nach Abs. 4 unter anderem für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Dasselbe Wirtschaftsgut kann außerdem nicht doppelt wirken: Ein Wirtschaftsgut, das zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wird, ist vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 Z 1 EStG 1988). Wie sich beide Instrumente zueinander verhalten, zeigt unser Beitrag Investitionsfreibetrag 2024: Unterschiede und Optimierung.
Pauschalierte Gewinne: nur der Grundfreibetrag
Wird der Gewinn nach § 17 EStG 1988 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei mehreren Betrieben werden pauschal ermittelte Gewinne höchstens mit 33.000 Euro berücksichtigt. Mehr zur Pauschalierung lesen Sie in Pauschale Gewinnermittlung: Steuerlast senken.
Behaltefrist: vier Jahre
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Freibetrag im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend angesetzt. Dasselbe gilt, wenn sie ins Ausland verbracht werden; ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR. Bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz. Bei der Übertragung eines Betriebes trifft die Nachversteuerung die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist ausscheiden.
Dokumentation nicht vergessen
Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag decken, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort muss für jeden Betrieb erkennbar sein, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen (§ 10 Abs. 7). Weitere Anregungen zur Planung finden Sie in Steueroptimierung durch Investitionen.
Häufige Fragen
Brauche ich für den Gewinnfreibetrag einen Antrag?
Der Gewinnfreibetrag wird bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd geltend gemacht. Die Grundlage dafür ist § 10 EStG 1988. Ein eigenes Formular nennt die Seite des Unternehmensserviceportals nicht; sie verlangt aber das Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter.
Kann ich den Gewinnfreibetrag bei Verlust nutzen?
Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Bei einem Verlust gibt es daher keine Grundlage für den Freibetrag. Das Beispiel mit einem Gewinn von minus 30.000 Euro auf der Seite des Unternehmensserviceportals weist einen Freibetrag von 0 Euro aus.
Gilt der Gewinnfreibetrag auch für meine GmbH?
Nein. § 10 Abs. 1 EStG 1988 nennt ausdrücklich natürliche Personen. Als Gesellschafter einer Personengesellschaft können Sie den Freibetrag aber über Ihren Gewinnanteil nutzen.
Ist ein Firmenwagen begünstigt?
Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge sind nach Abs. 4 ausgenommen. Ausnahmen gibt es nur für Fahrschulkraftfahrzeuge und für Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Fazit
Der Gewinnfreibetrag verbindet einen automatischen Sockel von bis zu 4.950 Euro mit einem Zusatzbetrag, der bis 46.400 Euro reichen kann und eine passende Investition voraussetzt. Prüfen Sie rechtzeitig vor Ende des Wirtschaftsjahres, wie hoch Ihr voraussichtlicher Gewinn ist und ob eine ohnehin geplante Anschaffung begünstigt ist. Achten Sie auf die vierjährige Behaltefrist und führen Sie das Verzeichnis von Anfang an sauber.
Quellen:
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): EStG 1988, § 10 Gewinnfreibetrag und § 11 Investitionsfreibetrag, Fassung vom 22.10.2026 (Stand 22.10.2026)
- Unternehmensserviceportal (Bundesministerium für Finanzen): Gewinnfreibetrag (Stand 22.10.2026)
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.