ALV-Beitrag: Entlastung für Geringverdiener läuft ab 2027 aus
Die Staffelung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für Geringverdiener entfällt: Wer ab 2027 mehr zahlt und was die Lohnverrechnung beachten muss.
Bei niedrigem Einkommen zahlen Arbeitnehmer derzeit einen verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 schafft diese Staffelung ab: Sie läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aus, für bestehende Dienstverhältnisse gibt es eine mehrjährige Übergangsregelung. Für Arbeitgeber bedeutet das neue Beitragssätze in der Lohnverrechnung ab Jänner 2027.
Was das Gesetz regelt
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Artikel 66 ändert das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG): § 2a AMPFG, der „Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen“, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Eine Übergangsbestimmung in § 11 Abs. 6 AMPFG regelt, wie es für die Jahre danach weitergeht.
Der Ausgangspunkt: so ist es bis Ende 2026
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt nach § 2 AMPFG 5,9 % der Beitragsgrundlage (für Lehrlinge 2,3 %) und wird grundsätzlich zu gleichen Teilen von Dienstnehmer und Dienstgeber getragen. Das ergibt je 2,95 %.
Bei geringem Einkommen weicht § 2a AMPFG davon für den Dienstnehmeranteil ab. Für 2026 nennt die ÖGK diese Stufen je Monat:
| Monatliches Entgelt | Dienstnehmeranteil |
|---|---|
| bis 2.225 Euro | 0 % |
| über 2.225 bis 2.427 Euro | 1 % |
| über 2.427 bis 2.630 Euro | 2 % |
| über 2.630 Euro | 2,95 % |
Die Grenzen werden jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Der Dienstgeberanteil blieb davon unberührt.
Die Übergangsregelung ab 2027
Die Staffelung endet nicht abrupt, sondern wird schrittweise abgebaut. Maßgeblich ist, ob das Dienstverhältnis schon zum 31. Dezember 2026 bestanden hat.
Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2026 aufrecht sind. § 11 Abs. 6 AMPFG legt für die bisherigen Stufen folgende Sätze fest:
- Stufe bisher 0 %: 0,5 % (2027), 1,0 % (2028), 1,5 % (2029), 2,0 % (2030), 2,5 % (2031)
- Stufe bisher 1 %: 1,5 % (2027), 2,0 % (2028), 2,5 % (2029)
- Stufe bisher 2 %: 2,5 % (2027)
Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Hier gilt die Staffelung nur noch verkürzt: In der untersten Stufe sind es 1,0 % (2027) und 2,0 % (2028), in der mittleren Stufe 2,0 % (2027). Eine Stufe für die bisherige 2-Prozent-Gruppe sieht das Gesetz nicht mehr vor. Für alle nicht genannten Jahre und Stufen sieht die Übergangsregel keinen Sondersatz mehr vor, es gilt der allgemeine Satz.
Lehrlinge. Für sie beträgt der Dienstnehmeranteil höchstens 1,15 %.
Welche Einkommensgrenzen 2027 gelten
Die Stufengrenzen werden weiterhin aufgewertet. Nach den von der ÖGK veröffentlichten voraussichtlichen Werten für 2027 liegen sie bei 2.327 Euro, 2.539 Euro und 2.751 Euro (bei neuen Dienstverhältnissen nur bei 2.327 und 2.539 Euro). Die ÖGK weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Werte unter dem Vorbehalt der offiziellen Kundmachung der Aufwertungszahl stehen. Für die Lohnverrechnung sind deshalb die endgültigen Werte maßgeblich.
Ein Rechenbeispiel auf Basis dieser voraussichtlichen Grenze: Bei einem Monatsentgelt von 2.000 Euro beträgt der Dienstnehmeranteil 2027 in einem bestehenden Dienstverhältnis 0,5 % (10 Euro), in einem neu begonnenen 1,0 % (20 Euro). Der Dienstgeberanteil liegt unverändert bei 2,95 %.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
- Stammdaten prüfen: In der Lohnverrechnung muss je Dienstnehmer erkennbar sein, ob das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31. Dezember 2026 begonnen hat, denn davon hängen die Sätze ab.
- Software-Update einplanen: Beitragssätze und Grenzen für Jänner 2027 müssen im Lohnverrechnungsprogramm hinterlegt sein.
- Neue Mitarbeiter: Wer Einstellungen plant, sollte das Datum des Dienstbeginns kennen, weil ein Beginn im Jahr 2027 schlechter gestellt ist als ein Beginn in 2026.
- Mitarbeiter informieren: Der Dienstnehmeranteil steigt für Geringverdiener ab Jänner 2027, das Nettoentgelt sinkt entsprechend.
Weitere Werte des Jahres finden Sie in unserem Überblick zu den Sozialversicherungswerten 2026. Zur Geringfügigkeitsgrenze lesen Sie auch den Beitrag Geringfügigkeitsgrenze 2026.
Häufige Fragen
Betrifft die Änderung auch den Dienstgeberanteil?
Aus § 2a AMPFG ergibt sich keine Entlastung des Dienstgebers; sein Anteil beträgt nach § 2 AMPFG die Hälfte des Gesamtbeitrags, also 2,95 %. Die Abschaffung der Staffelung ändert daran nichts.
Gilt das auch für Lehrlinge?
Für Lehrlinge sieht die Übergangsbestimmung vor, dass der Dienstnehmeranteil höchstens 1,15 % beträgt.
Wo erfahre ich die endgültigen Grenzen für 2027?
Die Aufwertungszahl wird amtlich kundgemacht (Bundesgesetzblatt II). Die ÖGK veröffentlicht vorab voraussichtliche Werte, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Kundmachung stehen; bis dahin sind alle Beträge für 2027 voraussichtlich.
Fazit
Die Staffelung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für Geringverdiener ist ein Auslaufmodell: Ab 2027 steigt der Dienstnehmeranteil schrittweise auf den vollen Satz von 2,95 %, bei neuen Dienstverhältnissen schneller als bei bestehenden. Arbeitgeber sollten die Lohnverrechnung rechtzeitig vor dem ersten Abrechnungsmonat 2027 anpassen.
Quellen (Stand 22.10.2026):
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026 (Art. 66, § 11 Abs. 6 AMPFG)
- Unternehmensserviceportal (USP): Budgetbegleitgesetz 2027-2028
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 2
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 2a
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Sozialversicherungswerte für 2026
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Voraussichtliche Werte 2027
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