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Verrechnungskonto GmbH: Ausgleich zum Bilanzstichtag ab 2027

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 verlangt den Ausgleich von Gesellschafter-Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag. Was GmbH-Gesellschafter jetzt prüfen sollten.

Titelbild: Schlagzeile zur neuen Ausgleichspflicht für Verrechnungskonten von GmbH-Gesellschaftern

Wer als natürliche Person Gesellschafter einer Körperschaft, typischerweise einer GmbH, ist und der Gesellschaft Geld schuldet, muss diese Schuld künftig zum Bilanzstichtag ausgleichen, sonst gilt der Betrag, soweit er 50.000 Euro übersteigt, als ausgeschüttet. Die Regel steht im Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026, kundgemacht am 29. Juli 2026) und gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einer GmbH mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist das der Abschluss zum 31. Dezember 2027.

Was das Gesetz neu regelt

Neu eingefügt wird § 8 Abs. 2a im Körperschaftsteuergesetz 1988. Der Wortlaut ist knapp, deshalb hier die Bausteine:

  • Wer ist betroffen? Ein Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Die Regel gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen.
  • Was muss ausgeglichen werden? Eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, die zum Bilanzstichtag besteht. Gemeint ist also das Konto, auf dem der Gesellschafter der GmbH Geld schuldet, etwa weil er privat Beträge entnommen hat.
  • Bis wann? Bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft.
  • Betragsgrenze: Die Folge unten tritt nach dem Gesetzeswortlaut nur ein, soweit der Forderungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Betroffen ist also der übersteigende Teil, nicht die gesamte Forderung. Bei einer Forderung von 70.000 Euro geht es somit um 20.000 Euro.

Zwei Wege, die Forderung zu bereinigen

Das Gesetz nennt ausdrücklich zwei Möglichkeiten: den Ausgleich, also die Rückzahlung, und die Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine Forderung aus einem Kreditvertrag. Dieser Kreditvertrag muss den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechen. Das Gesetz nennt dafür als Beispiele Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und eine Rückzahlungsverpflichtung.

Ob ein konkreter Vertrag diesen Anforderungen genügt, hängt von den Umständen ab. Hier lohnt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

Was passiert, wenn nichts geschieht

Wird die Forderung zum Bilanzstichtag nicht ausgeglichen, gilt der Forderungsbetrag, soweit er 50.000 Euro übersteigt, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988. Der Zeitpunkt ist der Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 222 Abs. 1 UGB), „spätestens aber nach fünf Monaten“. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt diese fünf Monate zu zählen sind.

Für die Praxis heißt das: Für Gewinnausschüttungen ist Kapitalertragsteuer abzuziehen. Der Zufluss und damit der Abzug werden in § 95 Abs. 3 Z 1 EStG geregelt, der besondere Steuersatz für Kapitalerträge dieser Art beträgt nach § 27a Abs. 1 Z 2 EStG grundsätzlich 27,5 %. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Steuer anfällt, hängt von der Gestaltung ab und ist gesondert zu beurteilen.

Weitere Änderungen im selben Gesetz: Körperschaftsteuer ab 2028

Das Budgetbegleitgesetz ändert auch den Körperschaftsteuersatz. Er beträgt bisher 23 % und bleibt es für Einkommen bis 1 Million Euro. Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro erhöht sich der Satz auf 24 %. Das gilt nach dem Gesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen wird auf das Gruppeneinkommen abgestellt.

Außerdem sieht das Gesetz eine Anpassung der Vorauszahlungen vor: Liegt der Festsetzung die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2028 mit einem Einkommen von mehr als 1 Million Euro zugrunde, erhöht sich der nach § 45 Abs. 1 EStG ermittelte Vorauszahlungsbetrag für 2028 und die Folgejahre um 4,5 %. Wurde das Einkommen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist der Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2029 zu erhöhen. Für die meisten kleinen und mittleren GmbH ist das ohne Bedeutung, für größere Gesellschaften eine Planungsgröße.

Eine weitere Neuerung desselben Gesetzes haben wir bereits behandelt: das Ende des Telearbeitspauschales.

Was Gesellschafter jetzt prüfen sollten

  1. Stand des Verrechnungskontos feststellen. Wie hoch ist die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter zum letzten Bilanzstichtag, und wie hat sie sich entwickelt?
  2. Nahestehende Personen einbeziehen. Auch Forderungen gegen nahestehende Personen werden erfasst.
  3. Bilanzstichtag festhalten. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr entscheidet der Stichtag, an dem das im Jahr 2027 endende Wirtschaftsjahr abschließt.
  4. Entscheidung treffen: zurückzahlen oder in einen fremdüblichen Kreditvertrag umwandeln. Das sind die beiden im Gesetz genannten Wege. Welcher passt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Mehr zu den steuerlichen Besonderheiten von Gesellschafter-Geschäftsführern finden Sie in unserem Beitrag Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Fazit

Ab dem Abschluss 2027 reicht es nicht mehr, ein Verrechnungskonto einfach mitlaufen zu lassen. Wer als natürliche Person Gesellschafter ist und der GmbH mehr als 50.000 Euro schuldet, sollte rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag entscheiden, ob zurückgezahlt oder fremdüblich umgewandelt wird. Das ist in den Monaten davor deutlich einfacher als nach dem Stichtag.

Häufige Fragen

Gilt die Regel schon für den Abschluss zum 31. Dezember 2026?

Nein. Nach den Übergangsbestimmungen ist § 8 Abs. 2a KStG erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Betrifft die Regel auch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften?

Die Regelung steht im Körperschaftsteuergesetz und knüpft an Gesellschafter einer Körperschaft an, die natürliche Personen sind. Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind selbst keine Körperschaften, für sie ergibt sich daraus keine Neuerung. Wer allerdings mittelbar über eine Körperschaft beteiligt ist, kann nach dem Gesetz („auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen“) erfasst sein.

Reicht eine Rückzahlung vor dem Bilanzstichtag?

Der Wortlaut verlangt, dass eine zum Bilanzstichtag bestehende Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages ausgeglichen wird. Eine Rückzahlung vor dem Stichtag lässt die Forderung zum Stichtag entfallen. Das Gesetz sagt nichts dazu, wie eine Wiederentnahme kurz nach dem Stichtag zu beurteilen ist. Das ist offen und im Einzelfall zu klären.

Wo finde ich die Regelung im Gesetz?

Im Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, Artikel 26 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988): Novellierungsanordnung 1 für § 8 Abs. 2a, Novellierungsanordnung 6 (§ 26c Z 101) für die erstmalige Anwendung.


Quellen (Stand 22.10.2026)

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.