Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt strengen Voraussetzungen, die es zu beachten gilt. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Absetzbarkeit der Aufwendungen, sobald das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und es unbedingt notwendig sowie nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Voraussetzungen für den Abzug
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen, und zweitens muss es für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unbedingt notwendig sowie nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
Aktueller Fall: Universitätsprofessor
Ein kürzlich entschiedener Fall eines Universitätsprofessors veranschaulicht die Anwendung dieser Bedingungen. Der Professor beantragte, seine private Bibliothek als Werbungskosten abzusetzen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies den Antrag jedoch zurück, weil die Bibliothek nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellte, die hauptsächlich auf dem Universitätsgelände in Forschung und Lehre stattfand.
Rechtliche Bewertung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte, dass Bibliotheken, die sich in einem Wohnungsverband befinden und vom Haus erreichbar sind, grundsätzlich als Arbeitszimmer angesehen werden können. Allerdings lag der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Universitätsprofessors am Universitätsgelände, was die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für die Bibliothek verhinderte.
Empfehlungen
Für jene, die den Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer beantragen möchten, ist es entscheidend, dass dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Eine Bewertung erfolgt hier anhand des typischen Berufsbildes. Es wird empfohlen, eine frühzeitige Planung und Beratung in Anspruch zu nehmen, insbesondere im Zusammenhang mit Homeoffice-Regelungen, um die speziellen Umstände individuell zu prüfen und so die Absetzbarkeit sicherzustellen.