Telearbeitsgesetz 2025: Neue Regeln und Änderungen

Zum 1. Januar 2025 treten umfassende Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft, die sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte der Telearbeit neu regeln.

Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)

Arbeitsrechtliche Änderungen

Einführung von Telearbeitsvereinbarungen

Ab dem 1. Januar 2025 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Telearbeitsvereinbarungen zu schließen. Diese Vereinbarungen ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben gültig, können jedoch um zusätzliche Telearbeitsorte erweitert werden.

Diese Vereinbarungen müssen in Schriftform erfolgen und dürfen nicht einseitig angeordnet werden. Die definierten Örtlichkeiten für die Telearbeit umfassen:

  • Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
  • Wohnung eines Angehörigen
  • Coworking-Spaces
  • Internet-Cafés, Bibliotheken
  • Urlaubsorte

Änderungen in der Sozialversicherung

Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Homeoffice-Locations wie den Haupt-/Nebenwohnsitz, die Wohnung eines Angehörigen und nahegelegene Coworking-Spaces. Bei diesen Arbeitsorten gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.

Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Hier gilt der Versicherungsschutz nur für die unmittelbare Arbeitsleistung, nicht aber für den Weg.

Steuerliche Änderungen

Die Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage bestehen. Ab 2025 zählen nur jene Tage für die Telearbeitspauschale, die auch am Lohnzettel gemeldet werden.

Hinweis

Der Gesetzesentwurf zum Telearbeitsgesetz (TelearbG) ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen, es sind daher noch Änderungen möglich.

Diese neuen Regelungen bringen erhebliche Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich, die Telearbeit nutzen möchten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre bestehenden Vereinbarungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Weitere Informationen auf BILLUP

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
BILLUP

Ähnliche Beiträge

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 100px

Rückrufservice

BILLUP Steuerberater Logo 300px

Rückrufservice