Zum 1. Januar 2025 treten umfassende Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft, die sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte der Telearbeit neu regeln.
Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)
Arbeitsrechtliche Änderungen
Einführung von Telearbeitsvereinbarungen
Ab dem 1. Januar 2025 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Telearbeitsvereinbarungen zu schließen. Diese Vereinbarungen ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben gültig, können jedoch um zusätzliche Telearbeitsorte erweitert werden.
Diese Vereinbarungen müssen in Schriftform erfolgen und dürfen nicht einseitig angeordnet werden. Die definierten Örtlichkeiten für die Telearbeit umfassen:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Coworking-Spaces
- Internet-Cafés, Bibliotheken
- Urlaubsorte
Änderungen in der Sozialversicherung
Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Homeoffice-Locations wie den Haupt-/Nebenwohnsitz, die Wohnung eines Angehörigen und nahegelegene Coworking-Spaces. Bei diesen Arbeitsorten gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Hier gilt der Versicherungsschutz nur für die unmittelbare Arbeitsleistung, nicht aber für den Weg.
Steuerliche Änderungen
Die Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage bestehen. Ab 2025 zählen nur jene Tage für die Telearbeitspauschale, die auch am Lohnzettel gemeldet werden.
Hinweis
Der Gesetzesentwurf zum Telearbeitsgesetz (TelearbG) ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen, es sind daher noch Änderungen möglich.
Weiterführende Links
Diese neuen Regelungen bringen erhebliche Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich, die Telearbeit nutzen möchten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre bestehenden Vereinbarungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
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