Notebook-Nutzung: Gerichtsurteil stärkt Werbungskostenabzug

Im beruflichen Alltag spielt die Nutzung technischer Geräte wie Notebooks eine zentrale Rolle. Die steuerliche Behandlung dieser Geräte als Werbungskosten kann jedoch einige Besonderheiten aufweisen, die durch ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet werden.

Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung

In einer richtungsweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) wurde die Möglichkeit einer höheren Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils eines Notebooks als Werbungskosten überprüft. In diesem Fall beanspruchte eine Historikerin 95 % der Notebook-Kosten als Werbungskosten, da sie das Gerät überwiegend beruflich nutzte. Das geringe Gewicht und die eingeschränkte private Nutzbarkeit wurden als Gründe für die überwiegende berufliche Verwendung angeführt.

Aufteilung von Privat- und Berufsanteil

Der Grundsatz des Aufteilungsverbots besagt, dass die Nutzung von Wirtschaftsgütern nicht zwischen privatem und beruflichem Gebrauch getrennt werden kann, ein häufig zitiertes Beispiel ist der Fernseher. Eine Ausnahme bildet jedoch die Nutzung von PCs und Notebooks. Diese unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot, wobei die private Nutzung lediglich geschätzt wird. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien wird ein privater Nutzungsanteil von mindestens 40 % angenommen. Im vorliegenden Fall stellte der VwGH fest, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell zu prüfen sei.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil markiert eine Flexibilität bei der Werbungskostenanerkennung. Bei entsprechendem Nachweis kann ein geringerer Privatanteil zugunsten eines höheren beruflichen Nutzunganteils für bestimmte Arbeitsmittel anerkannt werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) muss im fortgesetzten Verfahren überprüfen, ob die behauptete 95 % berufliche Nutzung zutreffend ist, auch wenn theoretisch andere Nutzungsanteile möglich sind.

Empfehlungen

Um bei der Steuerveranlagung von dieser Flexibilität zu profitieren, sollten Steuerpflichtige die konkrete berufliche Nutzung ihrer Arbeitsmittel sorgfältig dokumentieren. Eine präzise Aufzeichnung kann helfen, höhere Werbungskosten geltend zu machen, wenn die überwiegende berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann.

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