Offene Rechnungen kosten Liquidität – und viele Unternehmen verzichten aus Kulanz auf Verzugszinsen, obwohl sie ihnen gesetzlich zustehen. Wer die Regeln kennt, kann Zinsen und Betreibungskosten korrekt in Rechnung stellen, ohne die Kundenbeziehung zu gefährden. Der Überblick.
Wann Zahlungsverzug eintritt
Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Gläubiger seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat und der Schuldner den vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungstermin nicht einhält. Die Fälligkeit richtet sich zunächst nach der Vereinbarung. Fehlt eine solche, gilt:
- Kaufvertrag: Fälligkeit mit Übernahme der Sache durch den Käufer.
- Werkvertrag: Fälligkeit in der Regel mit Vollendung und ordnungsgemäßer Übergabe des Werks; wurde eine Abnahme oder Überprüfung vereinbart, erst danach.
- Betrag erst aus der Rechnung erkennbar: Fälligkeit mit Rechnungslegung bzw. Zugang der Rechnung beim Kunden.
Vereinbarte Zahlungsfristen sind zulässig, dürfen bei Unternehmergeschäften aber nicht grob nachteilig sein. Eine zwischen Unternehmen vereinbarte Frist von bis zu 60 Tagen ist nach dem Zahlungsverzugsgesetz jedenfalls nicht grob nachteilig.
Rechtzeitigkeit bei Überweisungen
Ist der Fälligkeitstermin im Vorhinein datumsmäßig bestimmt, muss der gewerbliche Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilen, dass der Betrag bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Ergibt sich der Termin dagegen erst aus dem Rechnungszugang, hat die Überweisung ohne unnötigen Aufschub – in der Regel binnen zwei bis vier Tagen – zu erfolgen. Das Risiko einer verzögerten Gutschrift trägt der Schuldner, sofern die Ursache nicht bei der Bank des Gläubigers liegt. Für Verbraucher gilt eine Sonderregel: Sie dürfen den Auftrag generell erst am Fälligkeitstag erteilen.
Verzugszinsen: die aktuellen Sätze
Ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag darf der Gläubiger Verzugszinsen verrechnen – eine Mahnung ist dafür nicht erforderlich. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Verzugszinsen.
- Verbrauchergeschäfte (Unternehmen gegenüber Verbrauchern) und Geschäfte zwischen Privaten: 4 % pro Jahr.
- Unternehmergeschäfte (auch gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden): 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres. Der Basiszinssatz beträgt per 1.7.2026 1,53 % – der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte liegt damit seit 1.1.2026 bei 10,73 %.
Wichtig: Der erhöhte Satz gilt nur bei verschuldetem Zahlungsverzug. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch zwischen Unternehmen 4 % pro Jahr.
Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen sind möglich und ohne Schadensnachweis verrechenbar; sie dürfen aber nicht sittenwidrig hoch sein. Ein vollständiger Ausschluss von Verzugszinsen zwischen Unternehmen ist grob nachteilig und daher nichtig.
40 Euro Pauschale für Betreibungskosten
Bei Unternehmergeschäften steht dem Gläubiger im Verzugsfall jedenfalls ein Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten – insbesondere Mahnspesen – zu, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Weder ein Verschulden des Schuldners noch ein Nachweis tatsächlich entstandener Kosten ist erforderlich. Die Pauschale kommt zusätzlich zu den Verzugszinsen.
Der Betrag kann vertraglich herabgesetzt oder erhöht werden. Ein genereller Ausschluss gilt jedoch als grob nachteilig, sofern er nicht ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist.
Darüber hinausgehende Mahn- und Inkassokosten sind nur als Schadenersatz ersatzfähig: Sie setzen ein Verschulden des Schuldners voraus und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen sowie notwendig und zweckentsprechend sein. Für Inkassoinstitute gelten zudem gesetzliche Höchstsätze.
Mahnung, Klage, Verjährung
Eine Mahnung ist keine Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung – in der Praxis empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Mahnung mit definitivem Endtermin, idealerweise per Einschreiben.
- Bis 5.000 Euro Streitwert besteht kein Anwaltszwang; die Klage kann selbst eingebracht werden.
- Bezirksgerichte sind im Mahnverfahren bis 15.000 Euro Streitwert zuständig, darüber die Landesgerichte.
- Das Mahnverfahren ist grundsätzlich für Geldforderungen bis 75.000 Euro vorgesehen; gegen den bedingten Zahlungsbefehl kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden.
- Verjährung: Forderungen für Warenlieferungen und Leistungen im geschäftlichen Betrieb verjähren in drei Jahren. Ein erstrittener Exekutionstitel ist 30 Jahre durchsetzbar.
Vorbeugen statt betreiben
Wer in Vorleistung geht, sollte vertraglich vorsorgen: An- oder Vorauszahlung, Bankgarantie, Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung – und im Ernstfall die Unsicherheitseinrede, mit der die eigene Leistung zurückbehalten werden kann, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet erscheint.
Auf Rechnungsebene helfen klare Fälligkeitsangaben und vollständige Pflichtangaben – Details dazu in unseren Beiträgen zur Frist für die Rechnungsausstellung und zur Rechnungsberichtigung.
Häufige Fragen
Muss ich Verzugszinsen mit Umsatzsteuer verrechnen?
Verzugszinsen sind echter Schadenersatz und kein Entgelt für eine Leistung – sie werden daher ohne Umsatzsteuer verrechnet. Weisen Sie sie getrennt von der Hauptforderung aus.
Ab wann läuft die Zinsberechnung?
Ab dem Tag nach dem Fälligkeitstermin. Eine Mahnung verschiebt den Beginn nicht nach hinten.
Gilt die 40-Euro-Pauschale auch gegenüber Verbrauchern?
Nein. Die pauschale Entschädigung für Betreibungskosten ist auf Unternehmergeschäfte beschränkt. Gegenüber Verbrauchern sind nur tatsächlich angefallene, angemessene Kosten bei verschuldetem Verzug ersatzfähig.
Fazit
10,73 % Verzugszinsen und 40 Euro Pauschale sind kein Kulanzthema, sondern gesetzlicher Anspruch. Hinterlegen Sie beide Werte in Ihrer Fakturierung, halten Sie Fälligkeitsdaten sauber fest und mahnen Sie strukturiert – das verkürzt Zahlungsziele spürbar, bevor der Gang zum Gericht nötig wird.
Quellen:
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Zahlungsverzug des Geschäftspartners (Stand 21.07.2026)
Oesterreichische Nationalbank (OeNB): Anknüpfungszinssätze / Basiszinssatz
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