Ein falscher Steuersatz, eine vergessene UID-Nummer oder ein Zahlendreher beim Betrag: Fehler auf Rechnungen passieren im Alltag. Wichtig ist, sie sauber und nachvollziehbar zu korrigieren – sonst droht dem Empfänger der Verlust des Vorsteuerabzugs und dem Aussteller unter Umständen eine Steuerschuld allein aufgrund des fehlerhaften Ausweises. Wir erklären, wie Rechnungsberichtigung und Stornorechnung funktionieren.
Berichtigung oder Storno – wo liegt der Unterschied?
Für die Korrektur gibt es zwei gängige Wege:
- Rechnungsberichtigung: Der fehlerhafte Punkt wird gezielt korrigiert bzw. ergänzt. Das eignet sich, wenn die Rechnung grundsätzlich richtig ist und nur einzelne Angaben (z. B. die UID des Leistungsempfängers) fehlen oder falsch sind.
- Stornorechnung: Die ursprüngliche Rechnung wird formell vollständig widerrufen (mit negativen Beträgen), anschließend wird eine neue, korrekte Rechnung ausgestellt. Das ist der saubere Weg bei grundlegenden Fehlern – etwa falscher Empfänger oder falscher Rechnungsbetrag.
Pflichtangaben einer Stornorechnung
Eine Stornorechnung ist selbst eine Rechnung und muss daher die Pflichtangaben nach § 11 UStG erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
- Name und Anschrift von leistendem Unternehmen und Empfänger, UID-Nummer(n),
- Menge und Bezeichnung der Leistung, Leistungszeitpunkt,
- Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag – jeweils mit Minusvorzeichen,
- eine eigene fortlaufende Rechnungsnummer,
- die Bezeichnung „Stornorechnung“ sowie ein Verweis auf Nummer und Datum der Originalrechnung.
Nur so ist der Zusammenhang zwischen Original und Korrektur eindeutig dokumentiert.
Wann wirkt die Berichtigung – und ab wann?
Eine Rechnungsberichtigung entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst, wenn die berichtigte Rechnung dem Empfänger nachweislich zugegangen ist. Nach österreichischer Rechtsprechung wirkt sie grundsätzlich nicht zurück: Die Berichtigung ist in jenem Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich vorgenommen wird. Zeitlich befristet ist die Berichtigung nach § 11 Abs. 12 UStG nicht.
Steuerschuld kraft Rechnungslegung vermeiden
Wird auf einer Rechnung Umsatzsteuer zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen, schuldet der Aussteller diesen Betrag grundsätzlich allein aufgrund der Rechnung. Genau deshalb ist die Korrektur so wichtig: Erst mit einer wirksamen Berichtigung entfällt die überhöhte Steuerschuld.
Der richtige Eintrag in der Umsatzsteuervoranmeldung
Korrekturen müssen auch in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgebildet werden:
- zu berichtigende Umsatzsteuer: Kennzahl 090,
- zu berichtigende Vorsteuer: Kennzahl 067.
Die Berichtigung ist für jenen Zeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnung berichtigt wird – nicht rückwirkend für den ursprünglichen Zeitraum.
FAQ zur Rechnungskorrektur
Darf ich eine ausgestellte Rechnung einfach löschen?
Nein. Eine einmal erteilte Rechnung darf nicht ersatzlos gelöscht werden. Sie muss durch eine Berichtigung oder eine Stornorechnung nachvollziehbar korrigiert werden – die lückenlose Nummerierung bleibt erhalten.
Ist eine kaufmännische Gutschrift dasselbe wie eine Korrektur?
Eine „kaufmännische Gutschrift“ zur Neutralisierung einer Rechnung ist umsatzsteuerlich keine Gutschrift im Sinne des UStG, sondern eine Rechnungskorrektur. Der Begriff sollte daher mit Bedacht verwendet werden.
Muss der Empfänger die Korrektur erhalten?
Ja. Die Berichtigung wirkt erst, wenn sie dem Empfänger nachweislich zugegangen ist.
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Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (WKO), „Berichtigung von Rechnungen“; § 11 UStG. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall.
