Eine korrekte Rechnung ist die halbe Miete – die andere Hälfte ist die Zahlung. Am Bau gilt das ganz besonders: Wer eine Bauleistung bar zahlt und dabei die 500-Euro-Grenze überschreitet, verliert den Betriebsausgabenabzug. Nicht anteilig, sondern für das gesamte Entgelt. Für Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, ist das eine der teuersten Fallen im Zahlungsverkehr.
Das Abzugsverbot nach § 20 EStG im Klartext
§ 20 Einkommensteuergesetz listet die nichtabzugsfähigen Ausgaben auf. Darunter fallen ausdrücklich:
„Aufwendungen oder Ausgaben, die für die Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen an Subunternehmerinnen/Subunternehmer bar bezahlt werden und für die jeweilige Leistung 500 Euro übersteigen.“
Drei Merkmale müssen also zusammenkommen:
- Es geht um Bauleistungen,
- die an ein Subunternehmen weitergegeben werden (reiner B2B-Bereich),
- und das Entgelt wird bar geleistet.
Warum die 500 Euro eine Freigrenze und kein Freibetrag sind
Das ist der entscheidende Punkt in der Praxis: Bei den 500 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, ist das gesamte Entgelt nicht abzugsfähig – nicht nur der 500 Euro übersteigende Teil. Eine Barzahlung von 520 Euro kostet also den vollen Abzug von 520 Euro, nicht nur von 20 Euro.
Barzahlungen, die im Einzelfall 500 Euro nicht übersteigen, sind vom Abzugsverbot nicht erfasst. Abgestellt wird dabei auf die jeweilige Leistung – eine künstliche Aufsplittung einer Leistung in mehrere Teilzahlungen unter 500 Euro ist entsprechend heikel.
Was zählt als Bauleistung?
Der Begriff orientiert sich an § 19 Abs. 1a UStG und ist weit zu verstehen. Erfasst sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
„Bauwerk“ meint dabei nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene Anlagen sowie Hoch- und Tiefbauten. Auch Fenster und Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen und fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände – etwa eine Einbauküche – gehören dazu. Typische Bauleistungen sind Maler- und Tapezierarbeiten, Maurerarbeiten, der Einbau von Fenstern und Türen oder die Montage von Aufzügen und Rolltreppen.
Wichtig: Auch die Überlassung von Arbeitskräften gilt als Bauleistung, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Personaldienstleister am Bau sind also mitbetroffen.
Der zweite Stolperstein: Barzahlungsverbot für Löhne
Vom Abzugsverbot zu unterscheiden ist das Barzahlungsverbot nach § 48 EStG, das bereits seit 2016 gilt. Geldzahlungen von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, dürfen nicht bar geleistet oder entgegengenommen werden – sofern die Person über ein Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch darauf hat. Aufgrund der EU-Zahlungskonten-Richtlinie hat praktisch jede Verbraucherin und jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen solchen Rechtsanspruch.
Die Unterschiede auf einen Blick:
- § 20 EStG (Subunternehmer): 500-Euro-Grenze, Rechtsfolge ist der Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
- § 48 EStG (Arbeitslöhne): keine 500-Euro-Grenze. Der Betriebsausgabenabzug bleibt zwar bestehen, es liegt aber eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe geahndet wird.
Vom Lohnbegriff umfasst sind auch Sachbezüge, Provisionen, Belohnungen und Lohnvorschüsse. Reine Fahrtkostenvergütungen nach § 26 EStG fallen nicht darunter und dürfen weiterhin bar ausbezahlt werden.
So sichern Sie den Abzug in der Praxis
- Grundsatz „Bau zahlt unbar“: Legen Sie intern fest, dass Rechnungen von Subunternehmern am Bau ausnahmslos per Überweisung beglichen werden – unabhängig vom Betrag.
- Zahlungsweg auf der Rechnung vermerken: Halten Sie im Buchungsbeleg fest, auf welches Konto überwiesen wurde. Der Nachweis der unbaren Zahlung liegt bei Ihnen.
- Kassa-Ausgänge kontrollieren: Prüfen Sie Barauszahlungen aus der Handkasse gezielt auf Bauleistungen – hier entstehen die Fälle meist unbeabsichtigt.
- Teilzahlungen sauber dokumentieren: Mehrere Barzahlungen zu einer Leistung sollten nicht so aussehen, als sollte die Freigrenze umgangen werden.
- Reverse Charge mitdenken: Werden Bauleistungen an ein Unternehmen erbracht, das üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld ohnehin über – die Rechnung braucht dann besondere Pflichtangaben.
Häufige Fragen zur Barzahlung von Bauleistungen
Ist nur der Betrag über 500 Euro nicht abzugsfähig?
Nein. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist das gesamte bar bezahlte Entgelt für diese Leistung nicht abzugsfähig.
Gilt das Abzugsverbot auch bei Zahlungen an Private?
Nein. Das Abzugsverbot betrifft nur Entgelte, die ein auftraggebendes Unternehmen einem beauftragten Unternehmen (Subunternehmen) bei Weitergabe einer Bauleistung bar leistet. Es kommt daher nur im B2B-Bereich zur Anwendung.
Darf ich Löhne am Bau bar auszahlen, wenn sie unter 500 Euro liegen?
Nein. Das Barzahlungsverbot für Arbeitslöhne nach § 48 EStG kennt keine 500-Euro-Grenze. Es greift, sobald die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch darauf hat.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Lohn-Barzahlungsverbot?
Der Betriebsausgabenabzug bleibt erhalten, es liegt aber eine finanzstrafrechtlich zu ahndende Finanzordnungswidrigkeit vor.
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Quellen: USP.gv.at – Nichtabzugsfähige Ausgaben (Stand 1.1.2026); §§ 20 und 48 EStG 1988.
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