Wer Leistungen über die Grenze abrechnet, stößt schnell auf das Reverse-Charge-System. Dabei wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt – die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Damit das sauber funktioniert und der Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten. Wir zeigen, worauf es ankommt.
Was bedeutet Reverse Charge?
Beim Reverse-Charge-System schuldet nicht das leistende, sondern das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer und führt sie an das Finanzamt ab. Der klassische Anwendungsfall: Ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich erbringt eine in Österreich steuerbare Dienstleistung an ein österreichisches Unternehmen. Auch bestimmte Inlandsfälle (etwa Bauleistungen) fallen unter das System.
Diese Pflichtangaben gehören auf die Rechnung
Eine Reverse-Charge-Rechnung wird netto, ohne gesonderten Steuerausweis gestellt. Zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungsmerkmalen sind erforderlich:
- ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger,
- die UID-Nummer des leistenden Unternehmens und
- die UID-Nummer des Leistungsempfängers.
Der gesonderte Steuerausweis entfällt – ein Umsatzsteuerbetrag darf also nicht ausgewiesen werden.
Der richtige Hinweis
Als Formulierung genügt ein eindeutiger Hinweis wie „Reverse Charge“, „Übergang der Steuerschuld“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Wichtig ist, dass der Empfänger klar erkennt, dass er die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen muss.
Häufige Fehler vermeiden
Typische Stolpersteine sind ein versehentlich ausgewiesener Steuerbetrag, eine fehlende oder ungeprüfte UID des Empfängers oder ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Empfehlenswert ist eine UID-Prüfung auf Stufe 2 (Bestätigung von Name und Anschrift), um den Unternehmerstatus des Empfängers nachzuweisen. Beachten Sie außerdem: Die Rechnung ist bis zum 15. des auf die Leistung folgenden Kalendermonats auszustellen.
Häufige Fragen
Muss ich als Empfänger einer Reverse-Charge-Rechnung etwas tun?
Ja. Sie berechnen die Umsatzsteuer selbst, melden sie in der Umsatzsteuervoranmeldung und können sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Was, wenn die UID des Empfängers fehlt?
Ohne gültige UID des Empfängers ist der Übergang der Steuerschuld in der Regel nicht korrekt dokumentiert – die Angabe ist Pflichtbestandteil.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinbetragsrechnungen?
Bei Reverse Charge sind die vollständigen Pflichtangaben inklusive beider UID-Nummern nötig; die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen greifen hier nicht.
Quelle: § 11 und § 19 UStG 1994; USP.gv.at (Reverse-Charge-System); WKO, Muster: Rechnung bei Reverse Charge. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
