Das Ende 2025 beschlossene Abgabenänderungsgesetz bringt wesentliche Vereinfachungen für den Betrieb von Registrierkassen. Der sichtbarste Teil startet am 1. Oktober 2026: Die Belegerteilungspflicht kann dann auch dadurch erfüllt werden, dass der Kunde den Beleg direkt vor Ort digital ausliest – zum Beispiel per QR-Code am Display. Der gedruckte Kassenzettel wird damit zur Option, nicht zur Pflicht.
Was sich am 1. Oktober 2026 ändert
Durch die technische Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme wird die Möglichkeit der elektronischen beziehungsweise digitalen Belegerteilung erweitert: Das Unternehmen kann der Kundin oder dem Kunden das Auslesen des Belegs mittels digitalen Endgeräts ermöglichen – etwa per Bildschirmanzeige.
Damit gilt die Belegerteilungspflicht künftig auch dann als erfüllt, wenn kein Papier mehr durch den Drucker läuft.
Die technischen Anforderungen
Damit das Auslesen zählt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Beleginhalt muss für eine gewisse Zeit vor Ort angezeigt werden – zum Beispiel auf einem Display –, und zwar im Rahmen der Bezahlung.
- Die Kundin oder der Kunde muss den Beleg scannen (etwa den angezeigten QR-Code) oder abfotografieren können.
Ein kurzes Aufblitzen des Codes genügt also nicht. Die Anzeige muss lange genug stehen bleiben, damit der Beleg tatsächlich erfasst werden kann – und sie muss zum Bezahlvorgang gehören, nicht davor oder lange danach erfolgen.
Was bereits bisher erlaubt war
Neu ist nicht die elektronische Belegerteilung an sich. Schon bisher war es zulässig, den Beleg auf elektronischem Weg – etwa per E-Mail – in den Verfügungsbereich der Kundin oder des Kunden zu bringen. Neu ist die Variante, dass der Beleg gar nicht mehr übermittelt werden muss, sondern vor Ort vom Bildschirm abgeholt werden kann.
Was sich nicht ändert: das Recht auf Papier
Wichtig für die Praxis: Eine Verpflichtung zur digitalen Belegerteilung gibt es nicht. Unternehmerinnen und Unternehmer behalten die Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbeleg.
Und umgekehrt gilt: Sowohl die Kundin oder der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde können weiterhin einen Papierbeleg verlangen. Wer vollständig auf Digitalbelege umstellt, muss also trotzdem in der Lage bleiben, auf Verlangen einen Papierbeleg auszugeben. Der Drucker verschwindet damit nicht aus dem Kassenbereich – er läuft nur seltener.
Checkliste für die Umstellung
- Kassensystem prüfen: Unterstützt Ihre Kasse die Anzeige eines auslesbaren Belegs am Kundendisplay?
- Hardware prüfen: Ist ein kundenseitiges Display vorhanden und gut einsehbar?
- Anzeigedauer konfigurieren: Bleibt der Code lange genug stehen, um gescannt oder fotografiert zu werden?
- Papier-Fallback sicherstellen: Kann auf Verlangen jederzeit ein Papierbeleg gedruckt werden?
- Personal schulen: Wissen Ihre Mitarbeitenden, dass Kunden weiterhin Papier verlangen dürfen?
- Belegpflichtinhalte kontrollieren: Der digitale Beleg muss dieselben Pflichtinhalte tragen wie der gedruckte.
FAQ
Ab wann gilt die digitale Belegerteilung per Bildschirmanzeige?
Ab 1. Oktober 2026.
Muss ich auf digitale Belege umstellen?
Nein. Es besteht Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbeleg.
Kann ein Kunde weiterhin einen Papierbeleg verlangen?
Ja. Kundinnen und Kunden sowie Organe der Abgabenbehörde können weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Genügt es, den Beleg per E-Mail zu senden?
Ja, das war schon bisher zulässig – der Beleg gelangt damit in den Verfügungsbereich des Kunden. Die Bildschirmanzeige zum Auslesen kommt als zusätzliche Variante hinzu.
Fazit
Weniger Bonrollen, weniger Zettelwirtschaft – aber kein Automatismus. Wer ab Oktober 2026 auf den digitalen Beleg setzen will, sollte jetzt prüfen, ob Kasse und Display die Anzeigeanforderungen erfüllen, und den Papier-Fallback bewusst offenhalten.
Quellen: USP.gv.at – „Digitaler Beleg statt Kassenzettel“, Stand 6. März 2026; BMF – „Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme“
