Steuerveranlagung 2024: Pflicht, freiwillig, antragslos erklärt

Im Rahmen der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung gibt es unterschiedliche Veranlagungsformen, nämlich die Pflichtveranlagung, die freiwillige Antragsveranlagung und die antragslose Veranlagung. Diese spielen eine zentrale Rolle in der Steuerplanung von Arbeitnehmern und werden im Folgenden genauer betrachtet.

Veranlagungsformen

Pflichtveranlagung

Die Pflichtveranlagung greift in Fällen, in denen zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften weitere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen. Ebenso wird sie notwendig, wenn mehrere Arbeitgeber nacheinander oder gleichzeitig beschäftigt wurden oder Fehler bei den Absetzposten auftraten. Diese Form der Veranlagung ist verpflichtend und stellt sicher, dass alle steuerrelevanten Tatbestände korrekt berücksichtigt werden.

Freiwillige Antragsveranlagung

Die freiwillige Antragsveranlagung bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren rückwirkend Anträge zu stellen. Sie wird häufig genutzt, um nicht berücksichtigte Abzugsposten wie Werbungskosten geltend zu machen, die nicht im Rahmen der regulären Lohnsteuerverrechnung berücksichtigt wurden.

Antragslose Veranlagung

Die antragslose Veranlagung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, sofern kein Antrag gestellt wird und die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Diese Form der Veranlagung führt meist zu einer Gutschrift. Sie ist besonders dann von Vorteil, wenn Arbeitnehmer ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben und somit keine Notwendigkeit besteht, weitere Abzugsposten geltend zu machen. Sollten dennoch weitere Abzüge geltend gemacht werden wollen, kann bis zu fünf Jahre nachträglich eine Steuererklärung eingereicht werden, um die antragslose Veranlagung zu modifizieren.

Pflichtveranlagung Details

Die Pflichtveranlagung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

  • Nebeneinkünfte über 730 Euro.
  • Mehrfache Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern.
  • Unkorrekte Freibeträge oder zusätzliche Erträge in der Lohnverrechnung.
  • Falsch deklarierte Steuerfreiheit bei Aufwendungen oder Abgaben.

Neuerungen ab 2024

Ab 2024 gibt es genauere Prüfungen hinsichtlich der Steuerfreiheit von Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten. Ebenso müssen Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups korrekt besteuert werden, um Missverständnissen und steuerlichen Nachteilen vorzubeugen.

Einreichfristen

Für die Pflichtveranlagung ist die Steuererklärung für das Jahr 2024 bis Ende Juni 2025 elektronisch oder bis Ende April 2025 schriftlich einzureichen. Sollten mehrere Arbeitgeber beschäftigt wurden, verlängert sich die Frist bis Ende September 2025.

Freiwillige Antragsveranlagung

Die freiwillige Einreichung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend erfolgen. Ein Beispiel hierfür wäre die Abgabe der Erklärung für das Jahr 2020 bis Ende 2025. Diese Form erlaubt es, nicht genutzte Abzugsposten rückwirkend geltend zu machen.

Antragslose Veranlagung

Die antragslose Veranlagung wird durchgeführt, wenn ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bestehen und dies zu einer Gutschrift führt. Bei einem Mindestbetrag von fünf Euro wird die Gutschrift automatisch durch das Finanzamt initiiert.

Hinweis

Diese allgemeinen Ausführungen sollen als Überblick dienen und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine genaue Prüfung und eventuell individuelle Beratung werden bei Änderungen der steuerlichen Situation empfohlen.

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