Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz: Ausgewählte Grundnahrungsmittel werden statt mit 10 % nur mehr mit 4,9 % besteuert. Wer betroffene Produkte verkauft, muss Rechnungen, Kassensysteme und Fakturierungssoftware anpassen – sonst drohen fehlerhafte Belege und im schlimmsten Fall eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Was wurde beschlossen?
Der Nationalrat hat die Novelle zum Umsatzsteuergesetz am 21. Mai 2026 beschlossen, kundgemacht wurde sie am 10. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 37/2026). Der neue § 10 Abs. 1a UStG senkt den Steuersatz für bestimmte Grundnahrungsmittel dauerhaft von 10 % auf 4,9 % – gültig für Umsätze ab dem 1. Juli 2026.
Welche Produkte sind begünstigt?
Begünstigt sind unter anderem:
- Milch, Butter und Eier
- frisches Obst und Gemüse
- Brot, Mehl, Reis und einfache Teigwaren
- Salz
Maßgeblich ist die zolltarifliche Einstufung (Kombinierte Nomenklatur). Das Finanzministerium hat dazu bereits im März 2026 eine Information mit Detailfragen zu Umsatzsteuer, Zolltarif und Registrierkassensicherheitsverordnung veröffentlicht. Verarbeitete Produkte außerhalb der Liste bleiben beim Steuersatz von 10 %.
Das bedeutet die Umstellung für Ihre Rechnungen
Auf der Rechnung ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag mit dem korrekten Steuersatz auszuweisen. Verkaufen Sie Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen – etwa ein Bäcker mit Brot (4,9 %), Mehlspeisen (10 %) und Kaffeebechern (20 %) –, sind die Entgelte auf dem Beleg nach Steuersätzen getrennt darzustellen.
Vorsicht: Wer nach dem 1. Juli 2026 auf einer Rechnung an einen Unternehmer weiterhin 10 % statt 4,9 % ausweist, schuldet den überhöhten Steuerbetrag zunächst kraft Rechnungslegung – der Kunde kann sich zudem nur die richtige Vorsteuer abziehen. Fehlerhafte Rechnungen sollten daher berichtigt werden.
Checkliste für die Umstellung
- Betroffene Artikel identifizieren – im Zweifel anhand der KN-Einstufung prüfen
- Steuersätze in Fakturierungssoftware und Registrierkasse aktualisieren
- Kassenbelege kontrollieren: getrennter Ausweis der Steuersätze
- Dauerrechnungen und wiederkehrende Rechnungen (z. B. Abo-Lieferungen) anpassen
- Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt: Lieferungen ab 1. Juli 2026 fallen unter den neuen Satz
Häufige Fragen
Gilt der neue Steuersatz befristet?
Nein, die Senkung auf 4,9 % ist dauerhaft angelegt.
Was gilt für Gastronomie-Umsätze?
Restaurantumsätze sind von der Senkung nicht umfasst – begünstigt ist der Verkauf der genannten Grundnahrungsmittel.
Muss ich meine Preise senken?
Die Preisgestaltung bleibt Sache des Unternehmens; die Steuersenkung soll aber an Konsumenten weitergegeben werden. Auf dem Beleg muss jedenfalls der korrekte Steuersatz stehen.
Quellen: Parlament Österreich (parlament.gv.at, Beschluss vom 21.5.2026), BGBl. I Nr. 37/2026, BMF-Info zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel (via wko.at). Angaben ohne Gewähr.
