Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfrei bis 500 Euro
Die Mitarbeiterprämie 2026 ist bis 500 Euro steuerfrei, wenn sie zwischen Juli und Dezember 2026 gewährt wird. Voraussetzungen, Grenzen und Fallen.
Arbeitgeber können auch 2026 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie auszahlen, allerdings nur noch bis zu 500 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (2025 waren es 1.000 Euro). Die Prämie muss in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden und auf einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Grundlage beruhen. Die Regel steht im Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026, kundgemacht am 30. Juni 2026).
Was das Gesetz regelt
Der neue Buchstabe f in § 124b Z 478 EStG 1988 erklärt „Zulagen und Bonuszahlungen“, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro für steuerfrei. Die Bezeichnung im Gesetz lautet „Mitarbeiterprämie 2026“. Was darüber hinausgeht, wird nach dem Tarif versteuert.
Voraussetzungen im Überblick
- Rechtsgrundlage: Die Zahlung muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG beruhen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt das: Die Prämie wird im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung ausbezahlt, die aufgrund einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurde.
- Kein Betriebsrat: Ist kein Betriebsrat gebildet und kann daher keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, gilt eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer als ausreichend. Dazu braucht es nach den Erläuterungen eine entsprechende kollektivvertragliche Ermächtigung.
- Zusätzliche Zahlung: Es muss sich um eine Zahlung handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurde. Ausdrücklich nicht begünstigt sind laut Erläuterungen etwa Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen und außerordentliche Gehaltserhöhungen.
- Frühere Prämien schaden nicht: Corona-Prämien (2020, 2021), Teuerungsprämien (2022, 2023) sowie Mitarbeiterprämien aus 2024 und 2025 gelten nicht als „bisher üblich“ und stehen der Prämie 2026 nicht im Weg.
- Statt einer Lohnerhöhung: Als zusätzlich gilt auch eine befristete Prämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
- Jahressechstel: Die Prämie erhöht das Jahressechstel nach § 67 Abs. 2 nicht und wird nicht darauf angerechnet.
Zeitliche Grenzen
Gewährt werden muss die Prämie in den Monaten Juli bis Dezember 2026. Für die Auszahlung nennen die Erläuterungen eine Besonderheit: Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 ist die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie 2026 noch bis 15. Februar 2027 möglich. Ob und wie sich das in Ihrem Betrieb auswirkt, klären Sie am besten mit der Lohnverrechnung, bevor Sie den Auszahlungstermin festlegen.
Zusammenspiel mit der Gewinnbeteiligung
Wird 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, bleibt die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Prämie 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Betrag, der darüber liegt, ist steuerpflichtig.
Pflichtveranlagung bei Überschreitung
Werden bei einem Arbeitnehmer 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Prämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist er nach § 41 Abs. 1 EStG zu veranlagen. Die Erläuterungen nennen als Beispiel, dass jemand von mehreren Arbeitgebern Prämien erhält. Für Arbeitgeber heißt das: Eine Rückfrage, ob bereits anderswo eine Prämie ausbezahlt wurde, kann sinnvoll sein.
Fazit
Die Mitarbeiterprämie 2026 ist mit 500 Euro nur halb so hoch wie im Vorjahr, aber weiterhin gesetzlich geregelt. Entscheidend ist nicht der Betrag, sondern die Vereinbarung: Ohne die kollektivvertragliche Ermächtigung und die passende Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung gibt es keine Steuerfreiheit. Weitere Ideen für das Jahresende finden Sie im Beitrag Steuereffiziente Weihnachten; wie die Regelung im Vorjahr aussah, lesen Sie in Mitarbeiterprämie 2025.
Häufige Fragen
Gilt die Prämie für alle Arbeitnehmer gleich?
Das Gesetz nennt einen Höchstbetrag von 500 Euro „für den einzelnen Arbeitnehmer“. Eine Pflicht, allen denselben Betrag zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht; welche Vorgaben der jeweilige Kollektivvertrag oder die Vereinbarung macht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann ich eine Prämie steuerfrei auszahlen, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Ja, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Der Gesetzestext spricht dann von einer Verpflichtung des Arbeitgebers; nach den Erläuterungen braucht es dazu die kollektivvertragliche Ermächtigung.
Was passiert, wenn ich mehr als 500 Euro zahle?
Der übersteigende Teil unterliegt dem Tarif. Ohne die erforderliche kollektivvertragliche Grundlage ist die gesamte Zahlung steuerpflichtig.
Gilt die Prämie auch für Zahlungen vor Juli 2026?
Nein. Das Gesetz begünstigt nur Zahlungen, die in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden.
Quellen (Stand 28.10.2026)
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Budgetmaßnahmengesetz 2026, BGBl. I Nr. 43/2026, Art. 1 Z 3 (§ 124b Z 478 lit. f EStG 1988)
- Parlament: Erläuterungen zur Regierungsvorlage 504 d.B. XXVIII. GP, Zu Z 3 (§ 124b Z 478)
- Parlament: Nationalrat beschließt Budgetmaßnahmengesetz 2026 (Parlamentskorrespondenz Nr. 531/2026)
- Unternehmensserviceportal (USP): Budgetmaßnahmengesetz 2026
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