09. November 2023 | Steuereffiziente Weihnachten
Alle Jahre wieder stehen die Themen „Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter:innen“ und „Weihnachtsfeier“ auf dem Kalender von Unternehmer:innen.
Wie gelingt das steueroptimale Schenken & Feiern? Mit den Steuertipps zur Weihnachtszeit von BILLUP habt ihr den Überblick zu allen Themen rund um steuereffiziente Weihnachten.
Was gilt für Weihnachtsgeschenke und die Weihnachtsfeier für Mitarbeiter:innen?
Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich und je Mitarbeiter:in befreit (daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren).
Wer mit seinen Mitarbeiter:innen einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,- übersteigt.
Für empfangene Sachzuwendungen (zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette) können je Mitarbeiter:in zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Außer es handelt sich um Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,-). Weiters ausgenommen sind Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).
Im Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums können Unternehmer:innen ihren Dienstnehmer:innen steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186 Euro machen.
Weihnachtsgeschenke an Kund:innen zu Werbezwecken
Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein:e Unternehmer:in den Kund:innen ein Weihnachtsgeschenk überlässt.
Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde.
Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40 Euro pro Jahr sogenannte Toleranzgrenze) und Warenmuster.