Das Baukonjunkturpaket der Bundesregierung bietet neue Anreize für den Wohnbau und die ökologische Sanierung, um die Bauwirtschaft zu fördern. Seit Juni 2020 ist es möglich, für den Kauf von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) geltend zu machen. Diese Regelung wurde nun für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden und mindestens den “Gebäudestandard Bronze” erreichen, erweitert. Hierbei können Eigentümer dieser Gebäude für die ersten drei Jahre die dreifache Abschreibung in Anspruch nehmen.
Zusätzlich gibt es einen Öko-Bonus für die thermisch-energetische Sanierung oder den Austausch von Heizkesseln. Wer in den Jahren 2024 oder 2025 solche Investitionen tätigt, kann 15 Prozent der Kosten steuerlich absetzen. Diese Förderung ist an die Bedingungen für bestimmte Sonderausgaben gebunden, die eine Bundesförderung erhalten oder förderfähig sind.
Hier ist eine übersichtliche Tabelle, die die Details des Baukonjunkturpakets zusammenfasst, speziell im Hinblick auf die beschleunigte Abschreibung und den Öko-Zuschlag für neue Wohngebäude und Sanierungsmaßnahmen:
Kategorie | Bis 30.06.2020 | Ab 01.07.2020 | Bronze-Standard (2024-2026) |
---|---|---|---|
1. Jahr | 1,5 % | 4,5 % | 4,5 % |
2. Jahr | 3,0 % | 3,0 % | 3,0 % |
3. Jahr | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % |
ab 4. Jahr | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % |
Halbjahres-Afa-Regelung | Gilt | Gilt nicht | Gilt nicht |
Öko-Bonus für Sanierung:
- Jahr der Investition: 2024, 2025
- Steuerliche Absetzbarkeit: Zusätzlich 15% der Kosten
- Bedingungen: Muss an die Gewährung einer Bundesförderung gebunden oder zumindest förderfähig sein.
Erweiterung des 1/15-Kataloges:
- Gültig ab: 2024
- Anwendung: Bestimmte Herstellungsaufwendungen können auf 15 Jahre statt über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
- Relevante Maßnahmen: Sanierungen, die nach Abschnitt 3 des UFG gefördert oder förderfähig sind.
Für Unternehmen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten diese Investitionen in den Wirtschaftsjahren, die in 2024 oder 2025 beginnen. Für betrieblich genutzte Gebäude kann der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig beansprucht werden, während Vermieter die Möglichkeit haben, den Bonus entweder sofort oder über die Nutzungsdauer der Investition verteilt abzusetzen.
Im Bereich der Vermietung wird der 1/15-Katalog, der es ermöglicht, bestimmte Herstellungsaufwendungen statt über die gesamte Nutzungsdauer über 15 Jahre abzuschreiben, ab 2024 erweitert. Diese Erweiterung betrifft Sanierungsmaßnahmen, die nach Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert oder zumindest förderfähig sind. Details zur Nachweisführung der Förderfähigkeit werden in einer bevorstehenden Verordnung geklärt, die ähnliche Regelungen wie der Öko-Investitionsfreibetrag enthalten wird.
Weitere Informationen
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): BGBl. I Nr. 36/2024
Parlament: Bericht des Finanzausschusses
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die BILLUP Steuerberater.