VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Im Kontext der Vermietung und Verpachtung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich eine bedeutende Entscheidung bezüglich der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Mietobjekten getroffen, die sich auf die Praxis auswirken könnte.
Hintergrund
In dem konkreten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus, behielt sich jedoch den sogenannten „Vorbehaltsfruchtgenuss“ vor. Im Nachgang vereinbarte sie mit ihrem Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz in Höhe der AfA. Dieser nachträgliche Steuerabzug wurde jedoch als unwirksam erachtet.
Gerichtliche Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass eine nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig ist, da es an der Fremdüblichkeit fehlt. Der Gerichtshof führte aus, dass derartige Zahlungen nicht üblich sind für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Deshalb müsse die AfA-Miete bei der ursprünglichen Fruchtgenussbestellung festgelegt werden, um steuerliche Relevanz zu haben.
Wichtig für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete, die auf einem bereits bestehenden Fruchtgenussrecht basieren, vermieden werden sollten. Eine solche Vereinbarung muss von Beginn an festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie steuerlich anerkannt wird.
Hinweis für Steuerpflichtige
Besonders bei der Vermietung und Verpachtung ist es entscheidend, dass Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist eine frühzeitige steuerliche Planung und Beratung unerlässlich. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und strategischen Vorgehensweise bei der Gestaltung von Miet- und Fruchtgenussverträgen.