Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Aktuelles Update des BMF
Wesentliche Inhalte der BMF-Information
Im Rahmen des aktuellen Updates informiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die fortgesetzte Suspendierung wesentlicher Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Russland. Dies betrifft insbesondere die Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22), die Definition der Betriebsstätte (Art. 5), die Gleichbehandlung (Art. 24) sowie die Amtshilfe bei der Steuervollstreckung (Art. 26.1). Dies bedeutet, dass diese Rechtsvorschriften vorübergehend nicht zur Anwendung kommen.
Folglich ist Österreich berechtigt, uneingeschränkt nach nationalem Recht zu besteuern. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Methodenartikel (Art. 23) weiterhin anwendbar ist, aber aufgrund der Suspension der Verteilungsnormen wird Österreich keine russischen Einkünfte mehr befreien.
Einige Bestimmungen des DBA bleiben weiterhin anwendbar. Dies umfasst die Artikel zu Steuern (Art. 2) und Personen (Art. 1 iVm Art. 4). Die Ansässigkeit gemäß DBA kann somit weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.
Das Verständigungsverfahren (Art. 25) ist nicht suspendiert, kann jedoch nicht effektiv geführt werden, da das DBA die Besteuerungsansprüche in ihrer aktuellen Form nicht mehr einschränkt. Der Informationsaustausch (Art. 26) bleibt ebenfalls nicht suspendiert, wurde jedoch seitens Österreich im Jahr 2022 aufgrund von Ordre Public ausgesetzt.
Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 48 Abs 5 BAO auf unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung beim Finanzamt zu stellen. Diese Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde, die hierbei Billigkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt. Wesentliche Kriterien sind das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Antragstellers. Wichtig zu erwähnen ist, dass von EU-Sanktionen betroffene oder nicht in Österreich ansässige Personen von der Entlastung ausgeschlossen sind.
Praktischer Tipp
Für eine sorgfältige Antragstellung ist es erforderlich, umfassende Informationen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere muss belegt werden, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung eines Antrags kann hierbei hilfreich sein.
Link zur Information des BMF zur Mitarbeiterprämie 2024
Diese Zusammenstellung bietet einen klaren Überblick über die steuerlichen und rechtlichen Aspekte hinsichtlich der fortgesetzten Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland und den damit verbundenen Regelungen zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung in Österreich. Es können jedoch Anpassungen und Änderungen je nach weiterer Entwicklung der Situation erfolgen.
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