Im zweiten Quartal 2025 stehen bedeutende steuerliche und rechtliche Änderungen sowie Fristen an, die von großer Bedeutung für Unternehmer und Privatpersonen sind. Im Folgenden sind die wichtigsten Termine und ihre Einflüsse detailliert aufgeführt.
April 2025
1. April 2025
Zu Beginn des zweiten Quartals treten mehrere wesentliche Änderungen in Kraft. Einer der wichtigsten Punkte ist der Entfall der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, was eine Anpassung der Kostenstruktur für Investitionen in erneuerbare Energien erforderlich macht. Zudem wird die motorbezogene Versicherungssteuer auf Elektroautos erweitert, was eine Neuberechnung der Versicherungsprämien für Besitzer solcher Fahrzeuge nach sich ziehen könnte. Gleichzeitig läuft die Bildungskarenz aus und eine vorläufige Mietpreisbremse wird für das Jahr 2025 eingeführt. Diese Maßnahmen könnten weitreichende Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sowie den Immobilienmarkt haben. Darüber hinaus kommt es zu einer Anhebung der Gebühren um 23% für Wetteinsätze, Tabaksteuer und Gerichtsgebühren, was mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die betroffenen Branchen verbunden sein könnte.
30. April 2025
Am Monatsende gibt es mehrere wichtige Fristen. Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärungen für 2024 in Papierform ohne steuerliche Vertretung einreichen. Zudem ist an diesem Tag die Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS fällig. Für Unternehmen, die am EU-OSS-Verfahren teilnehmen, steht die Meldung und Zahlung für das 1. Quartal 2025 an.
Mai 2025
15. Mai 2025
Eine weitere wichtige Frist ist die Meldung und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für das 1. Quartal 2025, die spätestens an diesem Tag zu erfolgen hat. Dies ist unerlässlich, um Verzögerungen und potenzielle Strafen zu vermeiden.
Juni 2025
30. Juni 2025
Zum Ende des zweiten Quartals sind mehrere administrative Aufgaben zu erfüllen. Eine davon ist die Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung. Ausländische Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind, müssen ihre Anträge auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern für 2024 bis zu diesem Datum einreichen. Gleichzeitig sollten österreichische Unternehmer die nationale Rechtslage bei der Vorsteuererstattung im Drittland prüfen. Des Weiteren ist die Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses für kleine GmbHs und vergleichbare Gesellschaften erforderlich, um in den Genuss von Gebührenerleichterungen zu kommen.
Wichtige Hinweise
Individuelle steuerliche Fragen erfordern gezielte Beratung. Unser Service steht zur Verfügung, um bei der Klärung und Umsetzung dieser steuerlichen Angelegenheiten Unterstützung zu bieten. Wir bieten dafür Möglichkeiten zum Erstkontakt an mehreren Standorten in ganz Österreich.