Einführung des Umwidmungszuschlags ab Juli 2025
Überblick
Der Umwidmungszuschlag wird ab Juli 2025 eingeführt. Sein Ziel ist es, durch eine zusätzliche Besteuerung von Wertsteigerungen bei umgewidmeten Grundstücken zur Budgetsanierung beizutragen. Konkret wird ein Umwidmungszuschlag dem steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks hinzugefügt.
Details zum Umwidmungszuschlag
Die Höhe des Zuschlags beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns. Der erhöhte Gewinn unterliegt dann der Immobilienertragsteuer von 30 %, sofern es sich um Neuvermögen handelt.
Betroffene Verkäufe
Der Umwidmungszuschlag findet Anwendung für Verkaufsfälle, bei denen die Umwidmung des Grundstücks ab dem 1. Januar 2025 und der Verkauf ab dem 1. Juli 2025 erfolgt. Dies betrifft sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksverkäufe, egal ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt.
Ausnahmen
Es gibt mehrere Ausnahmen für den Umwidmungszuschlag. Bei Verlusten aus der Veräußerung entfällt der Zuschlag. Ebenso ist der Zuschlag nicht auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude anwendbar. Außerdem greift der Zuschlag nicht bei steuerbefreiten Verkäufen, wie beispielsweise bei der Hauptwohnsitzbefreiung.
Berechnungsbedingungen
Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den Verkaufspreis nicht übersteigen, sodass der Zuschlag gegebenenfalls gekürzt wird. Alle relevanten steuerlichen Bestimmungen gelten ebenfalls für den Umwidmungszuschlag, wobei der Tarifsteuersatz über eine Veranlagung gewählt werden kann.
Hinweise
Der Umwidmungszuschlag hat keine Auswirkung auf gemischte Schenkungen, da er den Verkehrswert des Grundstücks nicht verändert. Zudem sind Änderungen des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2025 noch möglich, da dieses noch nicht vom Nationalrat beschlossen wurde.
Beispielrechnung
Ein Landwirt erwirbt 2010 Grünland für 10.000 Euro. Es erfolgt eine Umwidmung in Bauland im Jahr 2025, und das Land wird für 30.000 Euro verkauft. Der Veräußerungsgewinn beträgt damit 20.000 Euro und der Umwidmungszuschlag 6.000 Euro (30 % von 20.000 Euro). Der fiktive Veräußerungsgewinn von 26.000 Euro unterliegt somit der Immobilienertragsteuer.
Weitere Informationen
Detaillierte Gesetzestexte und Erläuterungen zu diesem Thema sind auf der Webseite des österreichischen Parlaments zugänglich.
Diese neuen Regelungen bieten eine zusätzliche Herausforderung im Bereich der Immobilienbesteuerung, und es bleibt wichtig, über aktuelle Entwicklungen informiert zu bleiben, insbesondere im Hinblick auf noch mögliche Änderungen der Gesetzgebung.