Im Hotel- und Gastgewerbe tritt ab dem 1. November 2024 ein neuer Kollektivvertrag in Kraft, der verschiedene Änderungen hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen, Feiertagsarbeit und anderen wichtigen Aspekten einführt.
Wichtige Änderungen ab 1. November 2024
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Eine bedeutende Neuerung betrifft die Durchrechnung der Arbeitszeit. Von nun an gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselben Durchrechnungsregelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Der Durchrechnungszeitraum umfasst 26 Wochen für Jahresbeschäftigte und bis zu 9 Monate für befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie etwa Saisonkräfte. Die Normalarbeitszeit ist festgelegt auf maximal 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag für Vollzeitbeschäftigte, während Teilzeitkräften eine zusätzliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag eingeräumt wird. Arbeitsstunden, die außerhalb des vereinbarten Durchrechnungsrahmens anfallen, führen zu einem Zuschlag von 50 %.
Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmern wird ein Anspruch auf 12 freie Sonntage jährlich eingeräumt, die direkt an einen Samstag oder Montag angrenzen müssen. Bei Feiertagsarbeit, die auf einen Sonntag fällt, besteht Anspruch auf Feiertagsentgelt. Überschreiten die dienstfreien Tage an Feiertagen pro Jahr die Anzahl von sechs, wird ab dem siebten Feiertag ein zusätzlicher freier Tag gewährt.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Für Teilzeitkräfte gibt es künftig zwei unterschiedliche Modelle: Ohne Durchrechnungsvereinbarung wird bei Mehrarbeitsstunden ein 25 % Zuschlag gewährt, sofern kein Ausgleich erfolgt. Mit einer Durchrechnungsvereinbarung beträgt der Zuschlag 50 % für nicht ausgeglichene Überstunden innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Teilzeitkräfte haben zudem das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu beantragen.
Nachtarbeitszuschlag
Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag vorgesehen, der im Zeitfenster zwischen 0 und 6 Uhr berechnet wird. Jedes begonnene 2-Stundenfenster gewährt dabei 1/3 des Zuschlags. Beginnt die Arbeitszeit ab 5 Uhr, wird ein Zuschlag von 4,5 € gezahlt, der jedoch ab 5:30 Uhr entfällt.
Jugendbeschäftigung
Neue Regelungen betreffen auch die Jugendbeschäftigung. So ist eine individuelle Vereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit nun auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich. Die Ausbildung von Lehrlingen wird durch flexiblere Sonntagsarbeit unterstützt, jedoch ist im ersten Ausbildungsjahr keine Sonntagsarbeit in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses erlaubt, es sei denn, Ausnahmen greifen.
Diese Änderungen bringen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe eine Vielzahl von Anpassungen mit sich, die eine genaue Kenntnis und Durchführung der neuen Regelungen erfordern.