Die Einführung des Kinderzuschlags im Jahr 2025 zielt darauf ab, finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien bereitzustellen. Diese Maßnahme tritt im Juli 2025 in Kraft und bietet eine monatliche Entlastung von 60 Euro pro Kind.
Einführung und Zielsetzung
Der Kinderzuschlag ist entwickelt worden, um speziell Familien zu entlasten, die über ein Einkommen unterhalb bestimmter Schwellen verfügen. Er ist an den Kinderabsetzbetrag gekoppelt und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Alleinverdiener und Alleinerzieher, die im Vorjahr den jeweiligen Absetzbetrag erhalten haben. Die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte dieser Personen müssen unter dem jährlichen Höchstbetrag von 25.725 Euro liegen. Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr ist erforderlich, um den Anspruch geltend zu machen. Der Zuschlag gilt für Kinder unter 18 Jahren, die Familienbeihilfe beziehen.
Höhe und Auszahlung des Zuschlags
Der monatliche Zuschlag von 60 Euro pro Kind wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgezahlt, beginnend im Juli bis zum Juni des darauf folgenden Jahres.
Besonderheiten und Rückerstattungen
Sollte der notwendige Einkommensteuerbescheid zu Beginn des Anspruchszeitraumes noch nicht vorliegen, wird der Kinderzuschlag rückwirkend ausgezahlt, sobald der Bescheid ausgestellt ist. Zum Beispiel wird ein Bescheid, der im September 2025 ergeht, die Auszahlung rückwirkend ab Juli 2025 veranlassen.
Wichtige Hinweise
Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Auszahlungsbetrag als auch der Einkommenshöchstbetrag jährlich an die Inflation angepasst werden. Zu Unrecht bezogene Zuschläge unterliegen einer Rückforderung. Der neue Kinderzuschlag ersetzt die bisherige Sonderzuwendung nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), um eine effizientere Unterstützung für Familien zu gewährleisten.