Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung und Kontrolle steuerlicher Vorgänge wurde eine elektronische Meldepflicht für bestimmte Zahlungen eingeführt. Alle relevanten Zahlungen aus dem Jahr 2024 müssen bis spätestens 28. Februar 2025 elektronisch gemeldet werden.
Überblick über die Meldepflichten
Die Meldepflicht betrifft Zahlungen an natürliche Personen, die kein Dienstverhältnis haben. Hierunter fallen insbesondere Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende und Versicherungsvertreter. Ziel ist die umfassende Erfassung dieser Zahlungen im steuerlichen System.
Meldung gemäß § 109a und § 109b EStG
Gemäß § 109a EStG müssen detaillierte Informationen wie Name, Anschrift und Versicherungs- oder Steuernummer des Zahlungsempfängers bereitgestellt werden. Dies stellt sicher, dass die steuerliche Erfassung korrekt erfolgt.
Für Zahlungen ins Ausland tritt § 109b EStG in Kraft. Er betrifft Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Tätigkeiten sowie bestimmte Vermittlungs- und Beratungsleistungen. Unabhängig vom Steuerstatus des Zahlungsempfängers dient diese Regelung der Sicherstellung einer umfassenden steuerlichen Erfassung.
Bedeutung und rechtliche Folgen
Eine besondere Bedeutung hat die Mitteilungspflicht, wobei Zahlungen unter 100.000 Euro an ausländische Leistungserbringer von der Meldepflicht ausgenommen sind. Sollte eine Meldung vorsätzlich unterlassen werden, drohen Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro.
Praktische Hinweise
Die Meldung erfolgt über Plattformen wie Statistik Austria oder ELDA und nicht über FinanzOnline. Falls sowohl § 109a als auch § 109b EStG relevant sind, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG erforderlich.
Diese Regelungen unterstützen die umfassendere steuerliche Überwachung und Dokumentation von Zahlungsvorgängen. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung ist essenziell, um potenzielle Strafen zu vermeiden und die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.