Ab dem 1. Januar 2026 wird das sogenannte Saisonprivileg, das bislang abweichende Kündigungsfristen für Saisonbranchen erlaubte, abgeschafft. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die bestehende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Kündigungsfristen zu beseitigen und für Klarheit und Einheitlichkeit zu sorgen.
Angleichung der Kündigungsfristen
Seit dem Jahr 2021 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter die gleichen Kündigungsfristen wie für Angestellte. Die unzureichende Definition, welche Branchen als „Saisonbranche“ eingestuft werden, führte jedoch zu Unsicherheiten in der Praxis.
Neuer Gesetzesentwurf
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass nur Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden, weiterhin Gültigkeit besitzen. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Einigung der Kollektivvertragspartner allein nicht genügt, um eine Branche offiziell als Saisonbranche zu klassifizieren.
Zukünftige Kündigungsfristen
Ab 2026 werden die allgemeinen Kündigungsfristen für alle anderen Kollektivverträge von 1 bis 5 Monaten, abhängig von der Betriebszugehörigkeit, angewandt. Diese Fristen können auf maximal 6 Monate verlängert werden, um den Bedürfnissen beider Parteien gerecht zu werden.
Aktuell gültige Kollektivverträge mit Ausnahmeregelungen
Es gibt Kollektivverträge, die weiterhin von den bisherigen Regelungen Gebrauch machen können. Dazu gehören beispielsweise das Baugewerbe, die Branche der Wachorgane und das Holzbau-Meistergewerbe.
Fazit
Mit diesen Änderungen soll eine größere Klarheit und Vereinheitlichung der Kündigungsfristen erreicht werden. Da es sich um einen Gesetzesentwurf handelt, sind jedoch bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes Änderungen möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher über den Fortschritt dieses Gesetzgebungsprozesses auf dem Laufenden halten.