Die Möglichkeit, die Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes für steuerliche Abschreibungszwecke zu verkürzen, bietet Vermietern potenzielle Vorteile bei der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Statt der standardmäßigen 1,5 %, die gesetzlich vorgegeben sind, kann eine kürzere AfA beansprucht werden, sofern eine kürzere technische Nutzungsdauer nachgewiesen wird.
Anforderungen an die Abschreibung für Abnutzung (AfA)
Erforderliches Sachverständigengutachten
Um eine kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen, ist ein schlüssiges Sachverständigengutachten erforderlich. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes präzise bewerten. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzgerichts verdeutlicht diese Anforderung: In einem Fall lehnte das Finanzamt ein Gutachten ab, das weder eine technische Restnutzungsdauer noch eine detaillierte Bewertung des Bauzustands enthielt. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit eines fundierten Gutachtens für die Anerkennung einer verkürzten AfA.
Inhaltliche Anforderungen
Das Gutachten muss detaillierte Aussagen zum Bauzustand und zu den tragenden Teilen des Gebäudes enthalten. Sollte es an diesen wesentlichen Angaben fehlen, erweist sich das Gutachten als ungeeignet für die Beantragung einer kürzeren Abschreibungsdauer und wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Die Feststellung einer kürzeren technischen Nutzungsdauer muss daher auf einer umfassenden und genauen Untersuchung des Gebäudes basieren.
Die sorgfältige Erstellung eines solchen Gutachtens ist entscheidend, um die steuerlichen Vorteile einer verkürzten Nutzungsdauer erfolgreich in Anspruch nehmen zu können.