Einleitung: Fristen und Verpflichtungen
Zum Jahresbeginn ist es wieder an der Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung für das vorangegangene Jahr zu beschäftigen. Die Arbeitgeber haben bis Ende Februar die Aufgabe, die Lohndaten ihrer Angestellten für das Jahr 2023 an das zuständige Finanzamt zu melden. Dies ist ein entscheidender Schritt, damit die Steuerberechnungen durchgeführt und zu viel entrichtete Steuern an die Arbeitnehmer zurückgezahlt werden können.
Rückwirkende Einreichung und automatische Veranlagung
Es besteht die Möglichkeit, die Veranlagung bis zu fünf Jahre rückwirkend vorzunehmen. Wer dies versäumt, profitiert dennoch von der automatischen Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt, die auf den Berechnungen des Bundesrechenzentrums basiert und zu einer Gutschrift führen kann. Bestimmte Konstellationen, wie beispielsweise mehrere Beschäftigungsverhältnisse im selben Jahr, verpflichten zur Einreichung. Die Fristen hierfür enden am 30. April, 30. Juni oder, bei Nutzung von FinanzOnline, am 30. September 2024.
Wichtige Absetzbeträge und Vorwissen des Finanzamtes
Vor der Einreichung sollte überprüft werden, ob Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus oder die Pendlerpauschale bereits berücksichtigt wurden. Zudem verfügt das Finanzamt bereits über Informationen zu bestimmten Ausgaben wie Kirchenbeiträgen oder Spenden. Diese müssen nicht erneut nachgewiesen werden, können aber zur Optimierung der Steuerrückzahlungen auf andere Familienmitglieder übertragen werden.
Aktualisierungen für das Steuerjahr 2023
Die im Vorjahr erhöhte Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind mittlerweile ausgelaufen, weshalb ab Juli 2023 wieder die alten Werte gelten. Die Möglichkeit, Homeoffice-Kosten und Ausgaben für ergonomisches Mobiliar steuerlich abzusetzen, wurde hingegen ins Dauerrecht überführt.
Häufige Anliegen und absetzbare Kosten
Im Rahmen der Beratung treten regelmäßig Fragen zu absetzbaren Kosten auf. Hierzu zählen Ausbildungskosten, Krankheitskosten und Ausgaben im Zusammenhang mit Behinderungen. Ebenso relevant sind Kosten für die Unterbringung in Seniorenheimen oder für 24-Stunden-Pflege, die unter Umständen zu erheblichen Steuerrückzahlungen führen können.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die BILLUP Steuerberater.