Vorsteuererstattung in anderen EU-Ländern

Einführung

Bei BILLUP, Ihrem digitalen Steuerberater, haben wir die wichtigsten Informationen für Rückerstattungen im Ausland zusammengefasst.

Einheitliche Erstattungsanträge in der EU

Erstattungsanträge von österreichischen Unternehmer:innen werden über die österreichische Finanzverwaltung einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten in deutscher Sprache gestellt. Die Angaben im Erstattungsantrag wurden bereits vor Jahren vereinheitlicht, um eine effizientere und schnellere Abwicklung der Erstattungsanträge zu ermöglichen.

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Erstattungsantrag im Ansässigkeitsland

Der Erstattungsantrag muss nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern erfolgt einheitlich im sogenannten Ansässigkeitsland. Für österreichische Unternehmer:innen bedeutet dies, dass sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über FinanzOnline eingereicht werden können. Sammelanträge für das gesamte EU-Ausland sind nicht möglich, für jeden einzelnen EU-Mitgliedsstaat ist ein eigener Antrag zu stellen.

Übermittlung von Papierrechnungen

Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einzeldokumente ist im elektronischen Verfahren seit Jahren bereits nicht mehr erforderlich. Der Erstattungsmitgliedsstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000 bzw bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250 die Vorlage einer Kopie verlangen.

Empfehlung – BILLUP Steuerberater

Der deutsche Fiskus verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen ab den vorhin genannten Grenzwerten. Ohne Beilagen wird der Antrag abgelehnt werden.

Vorsteuererstattung EU-Länder: Wichtige Fristen

Nach der Antragstellung erhält man zwei elektronische Bestätigungen dazu:

Es wird das Einlangen des Antrages im österreichischen FinanzOnline bestätigt, außerdem wird später noch das Einlangen des Antrages im jeweiligen Erstattungsmitgliedsstaat bestätigt.

Der Mindest-Erstattungsbetrag pro Jahr bzw der Restwert des Jahres beträgt EUR 50,-. Wird die Erstattung für ein Kalendervierteljahr (Quartal) beantragt, liegt der erforderliche Mindestwert bei EUR 400,-.

Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30. September des Folgejahres. Alle Anträge, die nicht bzw nicht vollständig bis zum 30.9. im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, werden abgelehnt.

Die einheitlichen Fristen der EU zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Auszahlung betragen vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen maximal acht Monate. Wenn der Erstattungsstaat diese Fristen nicht einhält, dann stehen dem Antragsteller Zinsen zu.

Rückerstattung in Drittländern

Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern (also außerhalb der EU) ist nur mittels Formulars möglich. Außerdem ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular U 70) der österreichischen Finanzverwaltung vorzulegen. Die Frist für das Einlangen der Anträge ist der 30. Juni des Folgejahres, wobei das Risiko eines langen Postweges zu Lasten der österreichischen Antragstellerin geht. Da in den einzelnen Drittstaaten unterschiedliche Möglichkeiten der Erstattung bestehen, gibt es in diesen Fällen zusätzlichen Informationsbedarf.

Es gibt eine Reihe von Ausschlüssen, die stark von Land zu Land variieren. Außerdem ist die jeweilige Mindesterstattungsgrenze nicht einheitlich geregelt.

Fazit

Die Vorsteuerrückerstattung in der EU ist ein wichtiger Prozess, der Unternehmen dabei hilft, ihre Kosten zu senken und ihre Liquidität zu verbessern. Obwohl der Prozess komplex erscheinen mag, kann er mit der richtigen Unterstützung und den richtigen Ressourcen effizient und effektiv durchgeführt werden.

Bei BILLUP, Ihrem digitalen Steuerberater, sind wir bestrebt, Ihnen die Informationen und Unterstützung zu bieten, die Sie benötigen, um diesen Prozess zu navigieren. Mit unserer Expertise und unserem Engagement für Kundenzufriedenheit können Sie sicher sein, dass Sie die bestmögliche Beratung und Unterstützung erhalten.

Ob Sie Fragen zur Vorsteuerrückerstattung, zur Einreichung von Erstattungsanträgen oder zu anderen steuerlichen Fragen haben, wir sind hier, um Ihnen zu helfen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können.

Weiterführende Links

    • Finanzamt Österreich: Für offizielle Informationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Steuern und Finanzen in Österreich. Finanzamt Österreich

    • Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Für Informationen, Beratung und Unterstützung für Unternehmen in Österreich. WKO

    • Statistik Austria: Für offizielle statistische Informationen über Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in Österreich. Statistik Austria

    • Europäische Kommission – Steuern und Zollunion: Für Informationen über EU-Steuer- und Zollvorschriften. Europäische Kommission – Steuern und Zollunion

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