Die Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen, insbesondere in Form einer Anpassung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Die gesetzlichen Vorgaben sehen in der Regel eine Abschreibung von 1,5 % vor, doch unter bestimmten Voraussetzungen kann eine niedrigere Nutzungsdauer und damit eine höhere jährliche Abschreibung geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
AfA-Anpassung
Um eine geringere Nutzungsdauer als die gesetzlich festgelegten 1,5 % in Anspruch nehmen zu können, muss eine kürzere technische Nutzungsdauer des Gebäudes nachgewiesen werden. Dies erfordert den Nachweis durch ein qualifiziertes und schlüssiges Sachverständigengutachten, welches den Bauzustand und die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes detailliert darlegt.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Detaillierte Bewertung
Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist es essenziell, dass das erstellte Gutachten umfassende Angaben zum Bauzustand und zu den tragenden Teilen des Gebäudes enthält. Ein wesentlicher Grund für die Nichtanerkennung durch das Finanzamt in bisherigen Fällen war das Fehlen von konkreten Angaben zur technischen Restnutzungsdauer und zum Bauzustand des Objektes.