Judikatur: Zusammenschluss nach Art IV – Rückwirkungsregelungen für investierende Gesellschafter
Hintergrund und Entscheidung
Bei der Beteiligung einer Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen wird steuerlich eine Personengesellschaft gemäß dem Art IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) gebildet. Ein zentraler Aspekt hierbei sind die Rückwirkungsregelungen, die es erlauben, Zusammenschlüsse rückwirkend auf bis zu 9 Monate vor dem Zusammenschlussstichtag zu datieren. Neu ist jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), die eine bedeutende Ausnahme für Gesellschafter, die ausschließlich Geld einbringen, vorsieht: Diese Investoren genießen gemäß der neuen Rechtsprechung keine Rückwirkung und nehmen erst ab dem Datum des Vertragsabschlusses am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teil.
Umsetzung und Praxis
Diese VwGH-Entscheidung vom 7. Oktober 2025 legt fest, dass die neue Regelung für alle Zusammenschlüsse gilt, die ab dem 5. November 2025 vollzogen wurden. Somit können Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, weiterhin die bisherige Rückwirkung für Geld einbringende Gesellschafter in Anspruch nehmen. Diese Trennung schafft Klarheit für zukünftige Vertragsabschlüsse, indem sie die steuerliche Behandlung klarer definiert.
Bedeutung für die Praxis
Die geänderte Rechtsprechung macht eine akkurate Kenntnis der Zeitpunkte von Vertragsabschlüssen und der Struktur neuer Zusammenschlüsse unerlässlich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt umsetzen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Daher ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die neuen gesetzlichen Bestimmungen optimal umzusetzen und von sämtlichen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.




