Der folgende Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Besonderheiten der Gastgewerbepauschalierung sowie die damit verbundenen steuerlichen Regelungen und Grenzwerte.
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Um die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 der Gewerbeordnung für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegen. Diese Regelung ist allerdings nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung, etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eingestuft werden.
Keine Buchführungspflicht
Ein weiterer zentraler Punkt ist, dass für den Betrieb keine Buchführungspflicht bestehen darf. Auch freiwillig dürfen keine Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen würden. Hingegen ist das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht schädlich.
Umsatzgrenze
Die jährlichen Umsätze des Betriebs dürfen maximal 400.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze werden durchlaufende Posten, wie die Ortstaxe und Tourismusabgabe, nicht berücksichtigt.
Steuererklärung
Es ist erforderlich, dass aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder möglich.