Unterschiede Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär erklärt

Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie die Entlohnung.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Ein Pflichtpraktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Da keine Arbeitspflicht besteht, handelt es sich hierbei nicht um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn.

Ein Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums hingegen erfordert, dass der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert wird und den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen unterliegt. Er wird somit wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.

Schnuppertage / Volontariat

Schnuppertage dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, weshalb keine Entlohnung oder Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgt. Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.

Ein Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild, wobei die Freiwilligkeit und der Aus- bzw. Weiterbildungszweck zentral sind. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag. Eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist vor Arbeitsantritt erforderlich. Ferialarbeitnehmer:innen sind vollversichert, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2024) überschreiten.

Was Sie sonst noch beachten sollten

Für minderjährige Arbeitnehmer:innen sind die zusätzlichen Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes zu beachten. Junge Erwachsene über 19 Jahre dürfen ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden.

LBG-Hinweise

Eine Schnupperlehre unmittelbar vor einem Lehrverhältnis wird kritisch angesehen und könnte Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht auslösen. Außerdem kann eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern zurückerstatten.

Weitere Informationen


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