Die steuerliche Abzugsfähigkeit bei doppelter Haushaltsführung stellt für Arbeitnehmer oftmals eine bedeutende Möglichkeit dar, beruflich bedingte Mehrkosten zu kompensieren. Ein aktueller Fall, behandelt vom Bundesfinanzgericht (BFG), beleuchtet die spezifischen Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.
Fallbeschreibung
Eine Arbeitnehmerin, die für ein ukrainisches Unternehmen in Österreich tätig ist, beantragte die steuerliche Anerkennung der Kosten für ihren Wohnsitz in Wien als Werbungskosten. Sie argumentierte, dass ihre temporäre Versetzung nach Österreich durch den Arbeitgeber notwendig sei und ihr tatsächlicher Familienwohnsitz in der Ukraine verbliebe.
Kriterien für doppelte Haushaltsführung
Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Es muss sich um berufsbedingte Mehraufwendungen handeln, die entstehen, wenn zwei Wohnsitze geführt werden: ein Familienwohnsitz und ein Berufswohnsitz. Diese sind nur dann steuerlich relevant, wenn eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als unzumutbar gilt.
Entscheidung des BFG
Im betreffenden Fall stellte das BFG fest, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz der Arbeitnehmerin einzustufen ist. Dies wurde damit begründet, dass sie mit ihrer Familie in Wien lebte und somit der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert wurde. Da zudem die Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt geeignet ist, wurde das Bedürfnis für eine doppelte Haushaltsführung verneint. Infolgedessen wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wiener Wohnung als Werbungskosten abgelehnt.
Begründung und Judikatur
Das Gericht hob hervor, dass für die Anerkennung der Beibehaltung eines getrennten Familienwohnsitzes eine befristete auswärtige Tätigkeit erforderlich sei. Dabei genügt ein unbefristeter Dienstvertrag in Österreich in Verbindung mit der potenziellen Möglichkeit einer Rückversetzung nicht, um den früheren Wohnsitz in der Ukraine als fortbestehenden Familienwohnsitz zu rechtfertigen.
Fazit
In Fällen, in denen die Familie den Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt, sind die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht abzugsfähig. Für die steuerliche Geltendmachung wäre eine klare Befristung der Tätigkeit am Arbeitsort notwendig gewesen, was in diesem Fall nicht gegeben war. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Situation und der entsprechenden juristischen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung solcher Kosten.
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