Arbeitgeberzuschüssen | Kinderbetreuung

Die Gewährung eines steuerbegünstigten Zuschusses zur Kinderbetreuung durch Arbeitgeber stellt für berufstätige Eltern ein zunehmend entscheidendes Kriterium bei der Arbeitsplatzwahl dar. In diesem Kontext wurden kürzlich Erleichterungen eingeführt, die den steuerfreien Empfang solcher Zuschüsse vereinfachen.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung – Neuerungen: Eine bestehende Lohnsteuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung setzt voraus, dass diese Leistungen allen Mitarbeitern oder spezifischen Gruppen der Belegschaft angeboten werden. Dieses Kriterium bleibt auch weiterhin die essentielle Bedingung für die steuerliche Begünstigung. Ein Beispiel für die Erfüllung des Gruppenmerkmals wäre der Zuschuss speziell für alleinerziehende Mitarbeiter.

 

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Änderungen bei externen Betreuungseinrichtungen: Bisher konnte ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 1.000 Euro pro Kind und Jahr steuerfrei gewährt werden. Dies galt für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sofern die Betreuung in einer institutionellen Einrichtung nach landesrechtlichen Vorgaben stattfand. Die Auszahlung musste direkt an die Betreuungseinrichtung oder in Form von speziellen Gutscheinen erfolgen.

Nun wurde der maximale Zuschuss auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr erhöht und das zulässige Höchstalter der Kinder auf 14 Jahre angehoben. Eine direkte Zahlung an die Betreuungseinrichtung ist nicht mehr zwingend notwendig; es besteht auch die Möglichkeit einer nachträglichen Erstattung der Betreuungskosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung.

Arbeitgebereigene Betreuungseinrichtungen: Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Gründung einer eigenen Bildungseinrichtung für Kinder bis zum Schuleintritt, wie Kindergrippen oder Kindergärten, entfallen die betraglichen Obergrenzen für den Zuschuss. Zudem wird es nicht als nachteilig angesehen, wenn Kinder, die nicht zu den Familien der Mitarbeiter gehören, diese Einrichtungen ebenfalls nutzen. Nach der Auffassung des Ministeriums ist der Anteil der Mitarbeiterkinder, die Gebührenhöhe oder die Profitabilität der Einrichtung irrelevant. Arbeitgeber können für den Betrieb solcher Einrichtungen auch externe Dienstleister engagieren.

Diese Regelungen erweitern die Möglichkeiten für Arbeitgeber, ihre Unterstützung für berufstätige Eltern steuerlich günstig zu gestalten, und tragen damit zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.

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