183-Tage-Regelung: Doppelbesteuerung und Besteuerungsrecht

Die „183-Tage-Regel“ in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Einführung und Bedeutung

Die sogenannte "183-Tage-Regel", auch als Monteurklausel bekannt, stellt eine bedeutende Ausnahme in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dar, indem sie von der üblichen Besteuerung der Aktivbezüge nach dem Tätigkeitsprinzip abweicht. Diese Regelung ermöglicht es dem Entsendungsstaat, das Besteuerungsrecht bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern zu behalten, und dient der administrativen Vereinfachung.

Voraussetzungen zur Anwendung der Regel

Zur Anwendung der 183-Tage-Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Empfänger der Vergütungen darf nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr, Steuerjahr oder in einem variablen 12-Monats-Zeitraum im Tätigkeitsstaat verbringen.
  • Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
  • Die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen

  • Erfüllung aller Kriterien: Das Besteuerungsrecht verbleibt in Österreich.
  • Fehlt eine Voraussetzung: Das Besteuerungsrecht geht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens auf den Tätigkeitsstaat über.

Als Ansässigkeitsstaat bietet Österreich zwei Methoden zur steuerlichen Regelung:

  • Befreiungsmethode: Vergütungen können steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.
  • Anrechnungsmethode: Die ausländische Steuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung

Alle physischen Aufenthalte werden berücksichtigt, inklusive An- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Nicht berücksichtigt werden Tage, an denen sich der Arbeitnehmer außerhalb des Tätigkeitsstaats befindet oder bei kurzfristigen Durchreisen von weniger als 24 Stunden.

Hinweis

Bei Überschreitung der 183-Tage-Frist wechselt das Besteuerungsrecht rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit zum Tätigkeitsstaat. Diese Regelungen finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die Telearbeit leisten.

Zusätzliche Informationen

Die DBA unterscheiden sich in den verwendeten Zeitrahmen: Einige nutzen das Kalenderjahr, andere das Steuerjahr, oder einen variablen 12-Monats-Zeitraum. Beispielsweise können Länder wie Australien oder das Vereinigte Königreich mit Steuerjahren arbeiten, die vom Kalenderjahr abweichen.

Für weitere Informationen bietet die Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen sowie ergänzende Artikel zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen auf der WKO-Website wertvolle Ressourcen.

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