Einführung
Unternehmen bieten verschiedene Anreize an, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und Mitarbeiter zu binden. Dazu gehört oft auch die Bereitstellung von Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel, die bereits zum „Standardangebot“ gehören. BILLUP erklärt, wie mit Öffi-Tickets umzugehen ist, die nicht für den Arbeitsweg genutzt werden.
Abgabenbegünstigung bei Gültigkeit am Wohn- oder Arbeitsort Für die Abgabenbegünstigung ist es erforderlich, dass die Öffi-Karte zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Eine Gehaltsumwandlung für das Ticket ist nicht zulässig. Die steuerliche Begünstigung gilt sowohl für kostenlose Bereitstellung als auch für Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.
Privatfahrten sind irrelevant Die steuerlichen Konsequenzen sind unabhängig davon, ob das Ticket für private Fahrten genutzt wird. Der Gesetzgeber möchte durch diese Maßnahme die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel fördern.
Arbeitsrechtliche Aspekte Arbeitsrechtlich handelt es sich um einen außerordentlichen Entgeltbestandteil, der nicht von der Arbeitsleistung abhängt. Der Zuschuss hat keinen Einfluss auf Überstundenentgelt oder Sonderzahlungen. Bei regelmäßiger Gewährung ist der Ticketwert jedoch in Austrittsansprüche einzubeziehen.
Großzügige steuerliche Ansicht Das Ministerium vertritt eine großzügige Ansicht und begünstigt abgabenrechtlich sogar Tickets für die 1. Klasse.
Pendlerpauschale trotz Öffi-Ticket Seit diesem Jahr können Mitarbeiter trotz Erhalt eines Öffi-Tickets auch das Pendlerpauschale geltend machen. In diesem Fall wird das Pendlerpauschale um den Wert des Öffi-Tickets gekürzt.
Fazit
Zuschüsse für Öffi-Tickets sind ein attraktives Angebot für Arbeitnehmer und ein beliebtes Instrument, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Steuerlich betrachtet stellen solche Zuschüsse keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil dar, solange die Karte am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Privatfahrten haben keinen Einfluss auf die steuerliche Begünstigung. Arbeitsrechtlich handelt es sich um einen außerordentlichen Entgeltbestandteil, der nicht in Überstundenentgelt oder Sonderzahlungen einbezogen wird.
Das Ministerium vertritt eine großzügige Ansicht und begünstigt auch Tickets für die 1. Klasse. Seit diesem Jahr ist es möglich, dass Mitarbeiter trotz Erhalt eines Öffi-Tickets das Pendlerpauschale geltend machen können, wobei der Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale abgezogen wird. Insgesamt bieten Zuschüsse für Öffi-Tickets sowohl steuerliche Vorteile als auch Anreize für Mitarbeiter, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.
Weiterführende Links
- Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber („Öffi-Ticket“) – Das Bundesministerium für Finanzen
- Öffi-Ticket steuerlich begünstigt – Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
- Öffi-Ticket – Steuerfreie Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Mitarbeiter
- Öffi-Ticket: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit – Wien – WKO
- Zuschuss zu Öffi-Tickets – Steuerberater Schwaz
- Steuerbefreiung für’s Öffi-Ticket – Steuerberater Schwaz