Zinsschranke gemäß § 12a KStG: Neuerungen und Auswirkungen auf Infrastrukturprojekte

Im aktuellen Begutachtungsentwurf der nicht-klimaschädliche Infrastrukturprojekteverordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein den allgemeinen Anforderungen des § 12a Abs. 9 KStG entsprechendes Infrastrukturprojekt nicht klimaschädlich und damit für Zwecke der Zinsschranke bei Ermittlung des Zinsüberhangs bzw. des steuerlichen EBITDA nicht zu berücksichtigen ist. Die Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden.

Zinsschranke

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die sogenannte Zinsschranke nach den EU-rechtlichen Vorgaben des Art. 4 ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) in § 12a KStG eingeführt, der mit 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Die Zinsschrankenregelung des damals neu eingeführten § 12a KStG beschränkt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, konkret den Nettozinsüberhang, auf bis zu 30% des steuerlichen EBITDA, wobei zur Abfederung neben anderen Ausnahmeregelungen insbesondere ein Freibetrag von EUR 3 Mio. vorgesehen ist.

Eine der in § 12a KStG vorgesehenen Ausnahmen stellt § 12a Abs. 9 KStG dar, wonach Zinsaufwendungen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der Europäischen Union, die von allgemeinem öffentlichem Interesse sind, von der Zinsschranke ausgenommen sind. Derartige Zinsaufwendungen sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu neutralisieren. Korrespondierend bleiben auch die mit derartigen Infrastrukturprojekten im Zusammenhang stehenden Einkünfte außer Ansatz.

Weiterführende Links

    • Finanzamt Österreich: Für offizielle Informationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Steuern und Finanzen in Österreich. Finanzamt Österreich

    • Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Für Informationen, Beratung und Unterstützung für Unternehmen in Österreich. WKO

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