Steuerpflichtige aufgepasst! Falle elektronischer Zustellung vermeiden
Im Zeitalter der Digitalisierung nutzen immer mehr Steuerpflichtige das praktische Online-Portal FinanzOnline (FON) und greifen auf ihre Zugangsdaten entweder mittels elektronischer Signatur oder der neuen ID-Austria zu. Es hat sich gezeigt, wie essenziell es ist, die Grundeinstellungen in FON sorgfältig zu überprüfen, wie ein aktuelles Beispiel veranschaulicht. Als kompetente Steuerberater möchten wir von Geisler & Hirschberger in Schwaz Ihnen wertvolle Ratschläge und wichtige Informationen zur E-Zustellung nahebringen.
Vor Kurzem ist es einer Kindesmutter widerfahren, dass sie eine bedeutende Mitteilung der Finanzbehörde in ihrer FON-Databox erhalten hat, jedoch zuerst unbemerkt ließ. Diese Unachtsamkeit führte dazu, dass sie den negativen Inhalt des Steuerbescheids nicht rechtzeitig wahrnahm und somit die Frist für einen Einspruch verstrich.
Vor der Zustellung des besagten, nachteiligen Bescheids hatte die Finanzverwaltung bereits einen Ergänzungsvorhalt elektronisch versendet. In diesem wurden Fragen gestellt und die Vorlage von Belegen erbeten. Doch auch diese E-Zustellung blieb der Steuerpflichtigen unbemerkt. Um die verpasste Beantwortung der Fragen und die nachträgliche Vorlage der Beweismittel zu ermöglichen, beantragte sie eine Wiedereinsetzung.
In ihrem Antrag führte sie an, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass das Finanzamt Dokumente elektronisch zustellen würde, da sie gewöhnlich die Post des Finanzamtes über den Briefträger erhalte. Zudem war sie unsicher, ob sie überhaupt eine E-Mail-Adresse in ihrem FON-Konto hinterlegt hatte. Diese Unkenntnis über die erfolgte Zustellung veranlasste sie dazu, die versäumten Handlungen nachholen zu wollen.
Bedauerlicherweise wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt, und auch das Höchstgericht (VwGH) wies die außerordentliche Revision zurück.
Es sei darauf hingewiesen, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse oder die Zustimmung zur Zustellung per E-Mail sind hierfür nicht erforderlich und beeinflussen die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
Das Gericht betonte, dass die Steuerpflichtige schuldhaft gehandelt hat, indem sie weder auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung in FON verzichtet noch angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um rechtzeitig über eine solche Zustellung informiert zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt andere Erledigungen weiterhin per Post zustellt oder nicht. Es liegt in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, aktiv ihre Kommunikationsmittel und Zustellungsbenachrichtigungen zu überprüfen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.
Weiterführende Links
Finanzamt Österreich: Für offizielle Informationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Steuern und Finanzen in Österreich. Finanzamt Österreich
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Für Informationen, Beratung und Unterstützung für Unternehmen in Österreich. WKO