Verlängerung der Steuerabgabefristen bei Vertretung 2024

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung ermöglicht es, durch eine steuerliche Beratung die Abgabefristen automatisch bis maximal März des zweitfolgenden Jahres zu verlängern. Dies erfolgt durch die sogenannte "Quotenregelung".

Allgemeine Abgabefrist und spezifische Regelungen

Allgemeine Abgabefrist: 30. Juni 2024

Jahressteuererklärungen für das Jahr 2023 müssen, wenn sie über FinanzOnline eingereicht werden, bis spätestens zum 30. Juni 2024 übermittelt sein. Diese Regelung betrifft Erklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften und die dazugehörigen Beilagen.

Verlängerte Frist durch Steuerberater: Bis März des übernächsten Jahres

In steuerberatenen Fällen greift die Quotenregelung, welche eine gestaffelte Abgabe bis spätestens März des zweiten folgenden Jahres vorsieht. Die Abgaben müssen ab Oktober monatlich gleichverteilt erfolgen.

Umstellung der Quotenregelung und IT-Anpassungen

Mit dem Steuererklärungsjahr 2023 wurden die Quotenregelung und deren technische Grundlagen grundlegend überarbeitet. Aufgrund dieser IT-Umstellung zeigt FinanzOnline derzeit fälschlicherweise eine Abgabefrist von 1. Juli 2024 für alle Quotenfälle an. Das Finanzministerium plant, diese Fehlanzeige bis Ende Juni 2024 zu korrigieren.

Auswirkungen auf Klienten

Für Klienten ändert sich nichts Wesentliches. Die verlängerten Abgabefristen durch die steuerliche Vertretung bleiben bestehen. Abweichende Abgabefristen, die in FinanzOnline angezeigt werden, können ignoriert werden.

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