Keine Erstattung der Mehrwertsteuer für Versicherungsleistungen bei Forderungsausfällen ab dem 1. Januar 2024 Lesedauer: 1 Minute
In Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Februar 2023 (C-482/21, Fall Euler Hermes), hat die Finanzverwaltung mit dem Wartungserlass 2023 signifikante Anpassungen an den Umsatzsteuerrichtlinien vorgenommen.
Insbesondere wurde Randziffer 17 der Richtlinien dahingehend modifiziert, dass ab dem 1. Januar 2024 Versicherungsleistungen im Falle von Forderungsausfällen wie folgt behandelt werden: Die an den leistenden Unternehmer gezahlte Kompensation im Schadensfall stellt ein Entgelt für die versicherten, steuerpflichtigen Leistungen dar. Daraus folgt, dass eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG durch den leistenden Unternehmer, analog zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist.
Diese Neuregelung stellt einen erheblichen Wandel gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis dar, die bis zum 31. Dezember 2023 Gültigkeit besaß. Bis dahin war eine Korrektur der Umsatzsteuer üblicherweise möglich, und Versicherungsleistungen wurden als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz und nicht als Entgelt einer Drittpartei angesehen.
Die durch das EuGH-Urteil bedingte Änderung in der Verwaltungspraxis des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hat somit unmittelbar negative Auswirkungen auf die betroffenen Versicherungsleistungen. Was zuvor eine erstattungsfähige Umsatzsteuerlast war, wandelt sich nun in Höhe der erhaltenen Versicherungsentschädigung zu einem Kostenfaktor, der möglicherweise innerhalb des Versicherungsverhältnisses Berücksichtigung finden muss.
Aspekt | Details |
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Gültigkeitszeitraum | Bis 31. Dezember 2023 / Ab 1. Januar 2024 |
Regelung vor dem 1. Januar 2024 | Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung; Versicherungsleistungen als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz. |
Neue Regelung ab dem 1. Januar 2024 | Keine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer; Versicherungsleistungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. |
Behandlung der Versicherungsleistungen | Wurden als nicht steuerbarer Schadenersatz betrachtet, nicht als Entgelt. |
Möglichkeit zur Umsatzsteuerkorrektur | War grundsätzlich möglich und üblich. |
Auswirkung auf den leistenden Unternehmer | Negative Auswirkungen durch die Neuregelung; Versicherungsentschädigungen werden zum Kostenfaktor. |
Diese Übersicht zeigt die wesentlichen Veränderungen und deren Implikationen für den leistenden Unternehmer aufgrund der neuen Regelung.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die BILLUP Steuerberater.