In der steuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen gibt es wesentliche Aspekte zu beachten, die insbesondere durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) verdeutlicht wurden. Die Diskussion um die sogenannte Luxustangente hat dabei zentrale Bedeutung.
Luxustangente und ihre Anwendung
Entscheidung des VwGH zur Luxustangente
Für die steuerliche Behandlung von Personenkraftwagen (PKWs) gilt eine Obergrenze, die als Luxustangente bekannt ist. Diese beträgt 40.000 Euro als Bruttowert für die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs. In diesem Betrag sind sowohl die Umsatzsteuer als auch die Normverbrauchsabgabe (NoVA) enthalten, wenn es sich um steuerlich nicht begünstigte PKWs handelt.
Einschluss von Sonderausstattungen
Bei der Berechnung der Anschaffungskosten sind Sondereinrichtungen wie Klimaanlagen, Alufelgen und serienmäßig eingebaute Navigationssysteme einzubeziehen. Unabhängig bewertbare Sondereinrichtungen, wie beispielsweise nachträglich eingebaute Navigationssysteme, zählen hingegen nicht zu den Anschaffungskosten.
Kürzung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze
Wird die festgelegte Obergrenze überschritten, ist eine entsprechende Kürzung der Aufwendungen erforderlich. Dies schließt die Absetzung für Abnutzung, etwaige Zinsaufwendungen und die Ausgaben für eine Vollkaskoversicherung ein.
Unterscheidung bei gebrauchten PKWs
Für gebrauchte Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten als maßgebliche Größe für die Anwendung der Luxustangente.
Spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge
Beim Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge wird die Luxustangente von 40.000 Euro als Netzwert betrachtet. Diese Anpassung führt dazu, dass die Anschaffungskostenobergrenze auf 33.333 Euro festgelegt wird, indem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird. Der VwGH hat klargestellt, dass die Umsatzsteuer für Elektrofahrzeuge, die für den Vorsteuerabzug in Frage kommen, nicht Teil der Bemessung für die Anschaffungskosten darstellt.
Klarstellung durch den VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof hat somit Klarheit geschaffen, indem er bestätigte, dass bei für den Vorsteuerabzug geeigneten Elektrofahrzeugen die Umsatzsteuer nicht in die Bemessung der Anschaffungskosten einfließt. Diese Entscheidung bietet Unternehmen, die in Elektrofahrzeuge investieren möchten, eine präzisere Grundlage zur steuerlichen Planung und Abwicklung.
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