Steuern für Geschäftsführer: Wichtige Regelungen im Überblick

Gesellschafter-Geschäftsführer stehen in einer einzigartigen steuerlichen Position, da ihre Einkünfte und Abgaben sowohl Elemente der unselbständigen als auch der selbständigen Tätigkeit umfassen können. Die Unterscheidung der Einkunftsarten und die damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen sind von entscheidender Bedeutung, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.

Einkunftsarten

Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu mehr als 50% an einem Unternehmen beteiligt sind, erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG. In Fällen, in denen die Beteiligung höchstens 25% beträgt, fallen die Einkünfte unter nichtselbständige Arbeit, selbst wenn die weisungsfreie Stellung gegeben ist (§ 25 Abs. 1 Z1 lit a und b EStG). Unabhängig von der Beteiligungshöhe, erzielen freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gemäß § 22 Abs. 1 EStG bzw. § 23 EStG.

Gewinnermittlung

Zur Gewinnermittlung können Gesellschafter-Geschäftsführer die Basispauschalierung nutzen, sofern die Umsatzgrenze von 220.000 Euro (bis 2025, mit geplanter Anhebung in den Folgejahren) nicht überschritten wird. Hierbei beträgt der pauschale Betriebsausgabensatz 6% des Umsatzes, wobei dieser auf maximal 13.200 Euro begrenzt ist. Eine weitere Option ist die Vorsteuerpauschalierung, die 1,8% des Umsatzes beträgt und auf 3.960 Euro maximiert ist, allerdings ausgeschlossen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Weitere Regelungen

Die KFZ-Nutzung ist steuerlich als private Nutzung zu behandeln, wobei die Sachbezugswerteverordnung angewendet wird. In Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen ist besonders auf fremdübliche Vertragsgestaltungen zu achten, um eine KESt-pflichtige Behandlung als Kapitaleinkünfte zu vermeiden. Laut Umsatzsteuerrichtlinien werden wesentlich beteiligte Geschäftsführer als Unternehmer angesehen, wobei Ausnahmen in der Praxis möglich sind.

Sozialversicherungs- und Lohnabgaben

Gesellschafter-Geschäftsführer sind zur Zahlung des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer verpflichtet, auch wenn sie wesentlich beteiligt sind. Für Werkvertrags-Geschäftsführer gilt, dass sie beim Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer nicht als Unternehmer behandelt werden.

Diese Bestimmungen verdeutlichen die komplexen steuerlichen Aspekte, die Gesellschafter-Geschäftsführer beachten müssen. Sie sind entscheidend, um steuerliche Pflichten effizient zu managen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

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