Steuerausblick 2024

Mit Beginn des neuen Jahres treten Änderungen in Kraft, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen. Hier ist ein Überblick über die erwarteten Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und weiteren steuerrelevanten Aspekten.

Steuerausblick 2024: Einkommensteuer Das Jahr 2024 bringt eine Neuregelung der inflationsneutralen Einkommensbesteuerung, die ab dem 1. Januar wirksam wird. Dies umfasst die Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge sowie weitere steuerliche Maßnahmen.

Steuerausblick 2024

Tarifstufen und Absetzbeträge Die Eingangsstufe für die Einkommensteuer, auch als Existenzminimum bekannt, wird um 9,6% auf € 12.816 erhöht. Weiterhin werden die Grenzbeträge der Tarifstufen wie folgt angepasst:

  • Stufe 2 (20%): € 20.818
  • Stufe 3 (30%): € 34.513
  • Stufe 4 (40%): € 66.612
  • Stufe 5 (48%): € 99.266

Zudem erfahren die davon abhängigen Absetzbeträge, wie der Verkehrsabsetzbetrag (€ 463), der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (€ 752) und der Pensionistenabsetzbetrag (€ 954), eine Erhöhung.

Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag für Einkommensteuerpflichtige wird angepasst. Der Grundfreibetrag für Gewinne bis € 33.000 ermöglicht nun eine automatische Betriebsausgabenabsetzung von € 4.950. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steigt auf € 46.400 über alle Stufen.

Leistungsanreiz für Überstunden Um einen Leistungsanreiz zu schaffen, wird die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen erweitert. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für bis zu 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausgezahlt werden. Ab 2026 erhöht sich der Betrag auf € 120 für 10 Überstunden.

Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen

  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 pro Monat erhöht.
  • Die Regelungen für Homeoffice, die von 2021 bis 2023 galten, werden ab 2024 unbefristet fortgeführt, einschließlich der Homeoffice-Pauschale.
  • Der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung steigt auf € 2.000 pro Jahr, und das Alter des begünstigten Kindes wird von 10 auf 14 Jahre angehoben. Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt.
 

Auswirkungen auf weitere Grenzbeträge Die Anhebung der Eingangsstufe beeinflusst auch weitere Grenzbeträge. So steht das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Die Steuererklärungspflicht besteht für Einkommen über € 12.816, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beinhalten. Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn durch diese Kosten das steuerliche Existenzminimum von € 12.816 unterschritten wird.

Hinweis zur kalten Progression Die Abschaffung der kalten Progression betrifft den Einkommensteuertarif, stellt jedoch keine generelle Inflationsanpassung aller Beträge im Einkommensteuergesetz dar.

Erhöhung der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte. Dies beinhaltet die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie neu den Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die Abgabe ist fällig, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügiger Beschäftigung den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Die Mehreinnahmen fließen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds und ermöglichen eine geringfügige Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%.

Umsatzsteuer: Befreiung für Photovoltaikmodule Ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 tritt eine befristete Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen in Kraft. Diese Regelung sieht einen Nullsteuersatz vor, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.

Die Rahmenbedingungen hierfür sind:

  • Die Lieferung und Installation müssen an den Betreiber der Photovoltaikanlage erfolgen.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst auch die Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher als unselbständige Nebenleistung.
  • Die Engpassleistung der Anlage darf 35 KWp nicht überschreiten.
  • Die Anlage muss auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden, wie Wohngebäuden, Gebäuden öffentlicher Körperschaften oder gemeinnützigen Einrichtungen.
 

Weitere veränderliche Werte für 2024

  • Bausparprämie: Die Höhe der Bausparprämie bleibt unverändert bei 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pro Jahr, was € 18 entspricht.
  • Autobahnvignette: Für das Jahr 2024 werden einige Neuerungen eingeführt, darunter eine 1-Tages-Vignette als neues digitales Produkt. Die Gültigkeit der 1-Tages- und 10-Tages-Vignette beginnt sofort nach dem Online-Kauf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette hingegen sind frühestens ab dem 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig.
 

Die Preise für die Vignetten, inklusive 20% Umsatzsteuer, sind wie folgt festgelegt:

  • Einspurige Kfz: 1-Tag € 3,4, 10 Tage € 4,6, 2 Monate € 11,5, Jahr € 38,5
  • Mehrspurige Kfz bis 3,5 TzGM: 1-Tag € 8,6, 10 Tage € 11,5, 2 Monate € 28,9, Jahr € 96,4
 

E-Card Serviceentgelt für 2024 Das Serviceentgelt für die e-Card beträgt für 2024 € 13,35. Dieses Entgelt wird für Personen erhoben, die am 15. November 2023 in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen.

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