Für Gewerbetreibende, die den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gibt es am Jahresende spezielle Steuerthemen zu beachten.
BILLUP informiert, worauf Einnahmen-Ausgaben-Rechner jetzt achten müssen.
Zu- und Abflussprinzip ausnutzen
Für EAR ist wesentlich, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahme oder Ausgabe tatsächlich vor Jahresende zu einem Zu- oder Abfluss geführt hat. Allerdings wären regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Jahres (bis zu 15 Tage) zu- oder abfließen, noch dem aktuellen Jahr zuzurechnen.
Vorauszahlungen mindern daher grundsätzlich euren steuerpflichtigen Gewinn, jedoch solltet ihr des Guten nicht zu viel tun, weil ihr „übertriebene“ Vorauszahlungen, die nicht bloß das laufende und das Folgejahr betreffen, doch wieder genau abgrenzen müssten.
Eine freiwillig vorgezogene Vorauszahlung der GSVG-Beiträge des kommenden Jahres wäre aber eine Möglichkeit, euren heurigen Gewinn noch zu schmälern. Damit der Fiskus diese Maßnahme anerkennt, sollte die Höhe einer vorgezogenen freiwilligen GSVG-Vorauszahlung in etwa der erwarteten Nachzahlung entsprechen.
Das strenge Zu- und Abflussprinzip gilt übrigens auch für Unterhaltszahlungen sowie für Sonderausgaben (daher die Kirchensteuer noch heuer bezahlen – steuerlich bis max 400,-) und für außergewöhnliche Belastungen.
Buchführungsgrenzen überschritten?
Ihr habt bisher euren Gewinn durch EAR ermittelt? Wenn ja, solltet ihr prüfen, ob diese Art der Gewinnermittlung auch weiterhin für euch zulässig ist:
Übersteigt der Jahresumsatz bei Gewerbebetrieben in zwei Jahren hintereinander den Wert von netto 700.000 Euro (bzw einmalig den Wert von 1 Mio Euro netto, sogenannte „Expressüberschreitung“), solltet ihr unbedingt noch vor dem Jahresende mit eurem Steuerberater oder eurer Steuerberaterin Kontakt aufnehmen.