Im Rahmen der „Omnibus“-Regelungen strebt die EU-Kommission Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung an, um Unternehmen von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Diese Änderungen zielen darauf ab, bestehende Berichtspflichten zu lockern und gleichzeitig den Anwendungsbereich zu beschränken.
Überblick der „Omnibus“-Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission verfolgt das Ziel, die Administrationsaufwendungen in Unternehmen zu reduzieren. Dies beinhaltet insbesondere die Einschränkung des Anwendungsbereichs: Zahlreichen Unternehmen wird künftig die Pflicht zur CSRD-Berichterstattung und die Offenlegung nach der EU-Taxonomie entfallen.
Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD)
Die neuen Größenkriterien für die Berichtspflicht betreffen große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über € 25 Mio., unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Die Berichtspflicht, die ursprünglich ab 2025 vorgesehen war, wird auf 2027 verschoben. Zudem soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit einer langfristigen Limited Assurance Kontrolle erfolgen, um die Genauigkeit der Berichte zu gewährleisten.
Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO
Nur Unternehmen, die Umsatzerlöse von über € 450 Mio. aufweisen, müssen vollständig offenlegen. Für kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz unter € 450 Mio. wird die Offenlegung auf freiwilliger Basis erfolgen.
Änderungen an der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD)
Die Erstanwendung der Sorgfaltspflichten wird auf Juli 2028 verschoben. Der Fokus wird auf die direkten Geschäftsbeziehungen gelegt, wobei die Verpflichtung zur Aufkündigung entfällt. Evaluierungen und Monitoring sollen in einem Fünf-Jahres-Intervall durchgeführt werden, und die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung wird gestrichen.
Umsetzung
Die nationalen Gesetzgebungen müssen bis Ende 2025 an diese neuen Regelungen angepasst werden, um die vollständige Implementierung der „Omnibus“-Regelungen sicherzustellen.
Die Anpassungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen Unternehmen bezüglich ihrer Berichtspflichten entlasten und gleichzeitig sicherstellen, dass die Berichtsinhalte weiterhin den notwendigen Standards entsprechen.