Für Dienstverträge und Dienstzettel, die ab dem 28. März 2024 in Österreich abgeschlossen werden, treten aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie neue Bestimmungen in Kraft. Diese Änderungen erweitern die vorgeschriebenen Mindestinhalte, die in den Dienstverträgen und Dienstzetteln festgehalten werden müssen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich neue Verträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden. Bestehende Verträge, die bis zum 27. März 2024 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung und bleiben von den Änderungen unberührt.
Die gesetzlichen Mindestinhalte, die in den Dienstverträgen und Dienstzetteln für Arbeiter und Angestellte festgehalten werden müssen, sind im § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) geregelt. Die neuen Bestimmungen zielen darauf ab, die Transparenz und Fairness im Arbeitsverhältnis zu erhöhen und die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken. Die Änderungen umfassen unter anderem klarere Regelungen zu Arbeitsorten, Kündigungsfristen und zur Beschreibung der Arbeitsleistung. Fett gedruckte Passagen in den Dokumenten kennzeichnen die neu hinzugefügten Vorschriften, die Arbeitgeber nun beachten müssen.
Hier sind die neuen Bestimmungen für Dienstzettel und Dienstverträge in Österreich, die ab dem 28. März 2024 gelten, in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst:
Inhalt | Anmerkung |
---|---|
Name und Anschrift des Arbeitgebers | |
Name und Anschrift des Arbeitnehmers | |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | |
Ende des Arbeitsverhältnisses | bei Befristung |
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. Kündigungsverfahren z.B. Schriftformgebot laut Kollektivvertrag |
Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Allfällige Einstufung in ein generelles Schema | |
Vorgesehene Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung | |
Betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Bezeichnung der anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung), Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen | |
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse), bei Anwendbarkeit des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse | |
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Strafen bei Nichteinhaltung
Mit den neuen Bestimmungen wurden auch Strafbestimmungen eingeführt. Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels oder Dienstvertrags an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 Euro. Bei mehr als fünf betroffenen Mitarbeitern oder im Wiederholungsfall kann die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 Euro steigen.
Für weitere Informationen oder Musterdokumente können Sie sich an die Arbeiterkammer oder die Wirtschaftskammer wenden, die Muster und Vorlagen je nach Branche bereitstellen.
Arbeiterkammer: Muster Dienstzettel
Wirtschaftskammer: Muster und Vorlagen
(Dienstvertrag je Branche auswählen und mit WKO-Mitgliedsnummer anfordern)
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die BILLUP Steuerberater.