Für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehene Regelungen zur Förderung durch eine steuerbegünstigte Teuerungsprämie erfahren eine Fortsetzung mit bedeutsamen Modifikationen für das Jahr 2024. Die wesentlichen Änderungen der Förderung, nun unter dem Namen „Mitarbeiterprämie“ bekannt, werden hier detailliert dargestellt.
Wesentliche Anpassungen der Mitarbeiterprämie 2024:
- Umbenennung in „Mitarbeiterprämie“.
- Die bisherige Regelung erlaubte eine steuer- und abgabenfreie Zahlung bis zu 2.000 Euro pro Beschäftigtem und Jahr, ergänzt um einen zusätzlichen Betrag von 1.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen. Jetzt ist die Prämie ausschließlich an lohngestaltende Vereinbarungen geknüpft.
- Die Auszahlung setzt nun die Erfüllung formeller Anforderungen voraus: Entweder muss sie in einem Kollektivvertrag festgeschrieben, aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung in einer Betriebsvereinbarung verankert sein, oder, falls kein kollektivvertraglicher Rahmen existiert, durch eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmenden geregelt sein.
Fortbestehende Regelungen ohne Änderungen:
- Es muss eine zusätzliche Vergütung sein, die nicht Teil der regulären Zahlungen ist. Frühere Teuerungsprämien berühren diese Bedingung nicht.
- Die Prämie ist vollständig von Abgaben und Beiträgen befreit.
- Es besteht keine Auswirkung auf das Jahressechstel nach § 67 Abs. 2 EStG, eine Anrechnung erfolgt nicht.
- Die kombinierte Auszahlung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung und der Mitarbeiterprämie bleibt bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Jahr 2024 steuerfrei. Übersteigt die Summe diesen Betrag, wird eine Steuerveranlagung erforderlich.