Steuerfreie Betriebsveranstaltungen: Neue BFG-Entscheidung

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen und deren Auswirkungen auf die Lohnsteuerpflicht ist ein wichtiges Thema für viele Unternehmen. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) festgelegt, dass geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei bleiben können, sofern sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

In einem Fall, der eine Immobiliengesellschaft betraf, entschied das BFG zugunsten des Unternehmens. Hierbei wurden Kosten, die über die üblichen EUR 365 hinausgingen und bei Ausflügen sowie Weihnachtsfeiern anfielen, als steuerfrei erklärt, da sie im eigenbetrieblichen Interesse erbracht wurden. Dies bedeutet, dass, wenn beispielsweise das Betriebsklima gefördert wird, solche Ausgaben unter bestimmten Bedingungen lohnsteuerfrei bleiben können.

Steuerliche Regelungen

Aktuell gilt, dass Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von EUR 365 steuerfrei sind. Zusätzlich sind Sachzuwendungen bis zu EUR 186 lohnsteuerfrei. Wenn die Ausgaben jedoch diesen Rahmen sprengen, können sie dennoch steuerfrei bleiben, sofern ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann.

Kontroverse und Ausblick

Das Finanzamt vertritt hierbei eine strengere Haltung und hat Revision beim Verfassungsgerichtshof (VwGH) eingelegt. Es wird erwartet, dass der VwGH klären muss, ob für die Steuerfreiheit ein ausschließliches Interesse des Arbeitgebers erforderlich ist oder ob ein überwiegendes Interesse ausreicht.

Fazit

Die Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen erfordert derzeit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die steuerlichen Anforderungen ihrer Veranstaltungen genau zu prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Unterstützung

Bei Fragen zu spezifischen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Betriebsveranstaltungen den geltenden steuerlichen Vorschriften entsprechen.

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