Das neue Konjunkturpaket sieht wesentliche Änderungen in der Liebhabereiverordnung vor, um den Einbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abzufedern. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Anpassungen und deren Auswirkungen auf Vermietungen.
Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei
Die Anpassungen der Liebhabereiverordnung betreffen sowohl die „kleine Vermietung“ (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) als auch die „große Vermietung“ (nicht parifizierte Gebäude). Ziel dieser Änderungen ist es, Vermietungen langfristig attraktiver zu gestalten.
Details der Verlängerung
Für die kleine Vermietung verlängern sich die Prognosezeiträume wie folgt:
- Der neue Prognosezeitraum beträgt 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 20 Jahre).
- Der maximale Prognosezeitraum beträgt 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 23 Jahre).
Für die große Vermietung ändern sich die Prognosezeiträume dementsprechend:
- Der neue Prognosezeitraum beträgt 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 25 Jahre).
- Der maximale Prognosezeitraum beträgt 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 28 Jahre).
Anwendungszeitraum
Die neuen Regelungen gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Hinweise und Auswirkungen
Die Verlängerung der Prognosezeiträume zielt darauf ab, die Attraktivität von Vermietungen zu steigern und Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern. Vermieter sollten bestehende und neu geplante Vermietungsprojekte unter Berücksichtigung der neuen Zeiträume überprüfen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.