Liebhaberei: Steuerliche Behandlung und Verlustausgleich

Im Steuerrecht spielt die Liebhaberei eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung, ob Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Tätigkeiten, die keinen langfristigen positiven Gesamterfolg aufweisen, werden als Liebhaberei eingestuft und die daraus resultierenden Verluste können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Oft sind diese Aktivitäten eng mit privaten Interessen verknüpft, sodass Verluste aus dem Privatvermögen steuerlich keine Berücksichtigung finden.

Verlustausgleich

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Beim Verlustausgleich wird zwischen horizontalem und vertikalem Ausgleich unterschieden. Der horizontale Verlustausgleich ermöglicht es, Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften auszugleichen. Im Gegensatz dazu, dürfen Verluste beim vertikalen Verlustausgleich, wie solche aus privaten Grundstücksverkäufen, lediglich mit ähnlichen Einkünften kompensiert werden. Für nicht ausgeglichene Verluste aus Vermietung und Verpachtung bietet sich die Möglichkeit, 60 % dieser Verluste über einen Zeitraum von 15 Jahren zu verteilen oder auf Antrag im Entstehungsjahr vollständig geltend zu machen.

Verlustvortrag

Für betriebliche Einkünfte gilt, dass Verluste zeitlich unbefristet vorgetragen und in vollem Umfang mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Bei außerbetrieblichen Einkünften hingegen sind Verluste lediglich im Entstehungsjahr nutzbar. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften können Verlustvorträge maximal 75 % der Gewinne ausgleichen. Beteiligungsverluste dieser Gesellschaften werden über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt verrechnet.

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